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GVO
Text gilt ab: 01.05.2024
Fassung: 09.08.2013
§ 21
Eintritt der örtlichen Unzuständigkeit nach Auftragserteilung
Tritt die örtliche Unzuständigkeit infolge Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nach Annahme des Auftrags ein, so verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 20 Absatz 2, auch wenn der Auftrag durch die Verteilungsstelle vermittelt ist.