Zur Startseite von BAYERN.RECHT
Zur Trefferliste der letzten Suche
Toggle navigation
Suche zurücksetzen
Suche ausführen
Navigation
Inhaltsverzeichnis
Bereich reduzieren
Gerichtsvollzieherordnung (GVO) (§§ 1–83)
Inhaltsübersicht (amtlich)
Bereich erweitern
Erster Abschnitt Dienstverhältnis (§§ 1–9)
Bereich reduzieren
Zweiter Abschnitt Zuständigkeit (§§ 10–18)
Bereich erweitern
A. Gerichtsvollzieherbezirk (§§ 10–13)
Bereich reduzieren
B. Örtliche Zuständigkeit (§§ 14–18)
§ 14 Allgemeines
§ 15 Freiwillige Versteigerungen
§ 16 Zustellungen
§ 17 Ermittlung des Aufenthaltsortes
§ 18 In mehreren Gerichtsvollzieherbezirken zu erledigende Aufträge
Bereich erweitern
Dritter Abschnitt Aufträge (§§ 19–28)
Bereich erweitern
Vierter Abschnitt Geschäftsbetrieb (§§ 29–37)
Bereich erweitern
Fünfter Abschnitt Aktenführung (§§ 38–43)
Bereich erweitern
Sechster Abschnitt Buchführung (§§ 44–50)
Bereich erweitern
Siebenter Abschnitt Kassenführung (§§ 51–58)
Bereich erweitern
Achter Abschnitt Auszahlung von Kleinbeträgen; Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe (§§ 59–61)
Bereich erweitern
Neunter Abschnitt Pflichten zur Sicherung des Aufkommens aus Steuern und Abgaben (§§ 62–69)
Bereich erweitern
Zehnter Abschnitt Übersichten über Diensteinnahmen und Geschäftstätigkeit (§§ 70–71)
Bereich erweitern
Elfter Abschnitt Geschäftsprüfungen (§§ 72–79)
Bereich erweitern
Zwölfter Abschnitt Vordrucke (§ 80)
Bereich erweitern
Dreizehnter Abschnitt Hilfsbeamte des Gerichtsvollziehers (§ 81)
Bereich erweitern
Vierzehnter Abschnitt Behandlung steuerbarer Geschäfte (§§ 82–83)
Anlage 1 Muster für Pfandsiegelmarken:
Anlage 2 Muster für Pfandanzeigen:
Anlage 3 Muster für die Anzeige nach § 62 Abs. 1
Anlage 4 Muster für die Anzeige nach § 62 Abs. 2
Anlage 5 Muster nach § 16 Abs. 4 Satz 4 GVGA
Anlage Verzeichnis der Vordrucke
Inhalt
GVO
Text gilt ab: 01.05.2024
Fassung: 09.08.2013
Gesamtansicht
Download
Drucken
Vorheriges Dokument
Nächstes Dokument
B. Örtliche Zuständigkeit
§ 14 Allgemeines
§ 15 Freiwillige Versteigerungen
§ 16 Zustellungen
§ 17 Ermittlung des Aufenthaltsortes
§ 18 In mehreren Gerichtsvollzieherbezirken zu erledigende Aufträge