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GVO
Text gilt ab: 01.05.2024
Fassung: 09.08.2013
§ 15
Freiwillige Versteigerungen
1Für freiwillige Versteigerungen ist der Gerichtsvollzieher zuständig, in dessen Bezirk sich die zu versteigernde Sache befindet. 2Die Weitergabe des Auftrags an einen zur Übernahme bereiten Gerichtsvollzieher ist möglich. 3§ 191 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) bleibt unberührt.