Inhalt
§ 8
Reisekostenrechtliche Zuständigkeiten
(1) Die Befugnis zur Genehmigung von Dienstreisen wird
- 1.
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der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns sowie
- 2.
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der Bayerischen Staatsbibliothek
jeweils für die Beamten und Beamtinnen der nachgeordneten Dienststellen übertragen.
(2) Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort nach Art. 10 Abs. 2 des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) wird den in § 1 genannten Ernennungsbehörden übertragen.