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ZustV-WKM
Text gilt ab: 01.07.2025
Fassung: 03.01.2011
§ 8
Reisekostenrechtliche Zuständigkeiten
(1) Die Befugnis zur Genehmigung von Dienstreisen wird
1.
der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns sowie
2.
der Bayerischen Staatsbibliothek
jeweils für die Beamten und Beamtinnen der nachgeordneten Dienststellen übertragen.
(2) Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort nach Art. 10 Abs. 2 des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) wird den in § 1 genannten Ernennungsbehörden übertragen.