Inhalt
§ 1
Zuständigkeit für Ernennungen
Ernennungsbehörden sind jeweils in ihrem Dienstbereich und im Dienstbereich etwaiger nachgeordneter Behörden
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die Hochschulen für die Beamten und Beamtinnen; Art. 31 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 und Art. 33 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) bleiben unberührt,
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die Universitätsklinika jeweils für die Beamten und Beamtinnen im Sinn von Art. 15 Abs. 3 Nr. 4 des Bayerischen Universitätsklinikagesetzes (BayUniKlinG), mit Ausnahme der Professoren und Professorinnen sowie der Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen,
- 3.
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die Staatlichen Naturwissenschaftlichen Sammlungen Bayerns für die Beamten und Beamtinnen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 16,
- 4.
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die Bayerische Akademie der Wissenschaften für die Beamten und Beamtinnen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 15 sowie
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das Staatsinstitut für Hochschulforschung und Hochschulplanung für die Beamten und Beamtinnen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 15, mit Ausnahme des Verwaltungsleiters oder der Verwaltungsleiterin,
- 6.
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die Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns für die Beamten und Beamtinnen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 15,
- 7.
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die Bayerische Staatsbibliothek für die Beamten und Beamtinnen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 15,
- 8.
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das Zentralinstitut für Kunstgeschichte für die Beamten und Beamtinnen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 15, mit Ausnahme des Direktors oder der Direktorin,
- 9.
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das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege für die Beamten und Beamtinnen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14,
- 10.
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die Staatliche Museumsagentur Bayern für die Beamten und Beamtinnen auch der Dienstbereiche der Staatlichen Museen und Sammlungen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14, mit Ausnahme der Direktoren und Direktorinnen sowie der Leitung der Staatlichen Museumsagentur Bayern,
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die Bayerischen Staatstheater, der Zentrale Dienst der Bayerischen Staatstheater und die Bayerische Theaterakademie für die Beamten und Beamtinnen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14, mit Ausnahme der Verwaltungsleiter und Verwaltungsleiterinnen,