Inhalt
§ 6
Gewährung von Erholungsurlaub
Die Präsidenten und Präsidentinnen der Hochschulen, die Ärztlichen Direktoren und Ärztlichen Direktorinnen der Universitätsklinika, die Direktoren und Direktorinnen der Staatlichen Museen und Sammlungen sowie die Leiter und Leiterinnen der Ernennungsbehörden nach § 1 Nr. 6, 7, 9 und 10 werden gemäß § 17 Abs. 2 Satz 3 der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV) ermächtigt, sich selbst Erholungsurlaub zu gewähren.