Inhalt
§ 7
Gewährung der Jubiläumszuwendung
Die Entscheidung über die Gewährung der Jubiläumszuwendung wird den in § 1 genannten Behörden für die Beamten und Beamtinnen in ihrem Dienstbereich und im Dienstbereich etwaiger nachgeordneter Behörden, mit Ausnahme der Leiter und Leiterinnen der in § 1 genannten Behörden, übertragen.