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ZustV-WKM
Text gilt ab: 15.09.2021
Fassung: 03.01.2011
§ 7
Gewährung der Jubiläumszuwendung
1Die Entscheidung über die Gewährung der Jubiläumszuwendung wird den in § 1 genannten Behörden für die Beamten und Beamtinnen in ihrem Dienstbereich und im Dienstbereich etwaiger nachgeordneter Behörden, mit Ausnahme der Leiter und Leiterinnen der in § 1 genannten Behörden, übertragen. 2Dem Staatlichen Bauamt Regensburg wird die Entscheidung über die Gewährung der Jubiläumszuwendung für die Beamten und Beamtinnen der Walhallaverwaltung Donaustauf übertragen.