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Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst
(StMWK-Zuständigkeitsverordnung – ZustV-WKM)
Vom 3. Januar 2011
(GVBl. S. 26)
BayRS 2030-3-4-2-WK
Vollzitat nach RedR: StMWK-Zuständigkeitsverordnung (ZustV-WKM) vom 3. Januar 2011 (GVBl. S. 26, BayRS 2030-3-4-2-WK), die zuletzt durch Verordnung vom 17. Juni 2025 (GVBl. S. 197) geändert worden ist
§ 1
Zuständigkeit für Ernennungen
Ernennungsbehörden sind jeweils in ihrem Dienstbereich und im Dienstbereich etwaiger nachgeordneter Behörden
- 1.
-
die Hochschulen für die Beamten und Beamtinnen; Art. 31 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 und Art. 33 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) bleiben unberührt,
- 2.
-
die Universitätsklinika jeweils für die Beamten und Beamtinnen im Sinn von Art. 15 Abs. 3 Nr. 4 des Bayerischen Universitätsklinikagesetzes (BayUniKlinG), mit Ausnahme der Professoren und Professorinnen sowie der Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen,
- 3.
-
die Staatlichen Naturwissenschaftlichen Sammlungen Bayerns für die Beamten und Beamtinnen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 16,
- 4.
-
die Bayerische Akademie der Wissenschaften für die Beamten und Beamtinnen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 15 sowie
- 5.
-
das Staatsinstitut für Hochschulforschung und Hochschulplanung für die Beamten und Beamtinnen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 15, mit Ausnahme des Verwaltungsleiters oder der Verwaltungsleiterin,
- 6.
-
die Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns für die Beamten und Beamtinnen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 15,
- 7.
-
die Bayerische Staatsbibliothek für die Beamten und Beamtinnen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 15,
- 8.
-
das Zentralinstitut für Kunstgeschichte für die Beamten und Beamtinnen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 15, mit Ausnahme des Direktors oder der Direktorin,
- 9.
-
das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege für die Beamten und Beamtinnen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14,
- 10.
-
die Staatliche Museumsagentur Bayern für die Beamten und Beamtinnen auch der Dienstbereiche der Staatlichen Museen und Sammlungen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14, mit Ausnahme der Direktoren und Direktorinnen sowie der Leitung der Staatlichen Museumsagentur Bayern,
- 11.
-
die Bayerischen Staatstheater, der Zentrale Dienst der Bayerischen Staatstheater und die Bayerische Theaterakademie für die Beamten und Beamtinnen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14, mit Ausnahme der Verwaltungsleiter und Verwaltungsleiterinnen,
§ 2
Sonstige Zuständigkeiten nach dem Bayerischen Beamtengesetz
(1) Den nach § 1 sowie Art. 33 Abs. 2 Satz 1 BayHIG für die Ernennung zuständigen Behörden und Stellen werden für die dort genannten Bereiche und Zuständigkeiten folgende Befugnisse übertragen:
- 1.
-
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (Art. 6 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes – BayBG),
- 2.
-
Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vorteilen (Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBG),
- 3.
-
Übernahme sowie Genehmigung und Widerruf von Nebentätigkeiten (Art. 81 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 bis 4 BayBG),
- 4.
-
Untersagung der Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen sowie früheren Beamten und Beamtinnen mit Versorgungsbezügen (Art. 86 Abs. 2 Satz 1 BayBG),
- 5.
-
Antragsteilzeit (Art. 88 in Verbindung mit Art. 92 Abs. 2 BayBG),
- 6.
-
Familienpolitische Teilzeit und Beurlaubung (Art. 89 in Verbindung mit Art. 92 Abs. 2 BayBG) sowie
- 7.
-
Altersteilzeit (Art. 91 in Verbindung mit Art. 92 Abs. 2 BayBG).
(2) Den Universitätsklinika werden darüber hinaus für die dort beschäftigten Professoren und Professorinnen sowie Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen jeweils die folgenden Befugnisse übertragen:
- 1.
-
Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vorteilen (Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBG),
- 2.
-
Übernahme sowie Genehmigung und Widerruf von Nebentätigkeiten (Art. 81 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 bis 4 BayBG),
- 3.
-
Antragsteilzeit (Art. 88 in Verbindung mit Art. 92 Abs. 2 BayBG),
- 4.
-
Familienpolitische Teilzeit und Beurlaubung (Art. 89 in Verbindung mit Art. 92 Abs. 2 BayBG) sowie
- 5.
-
Altersteilzeit (Art. 91 in Verbindung mit Art. 92 Abs. 2 BayBG).
(3) 1Die Genehmigung der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn, einschließlich der Festsetzung des Entgelts für die Inanspruchnahme, nach Art. 81 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 5 BayBG wird den Behörden übertragen, die Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn verwalten. 2Die Vorschriften der Bayerischen Hochschullehrernebentätigkeitsverordnung über die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn bleiben unberührt.
(4) Die Ausbildungskostenerstattung nach Art. 139 BayBG erfolgt durch die gemäß § 1 zuletzt zuständige Behörde.
§ 3
Zuständigkeiten nach dem Leistungslaufbahngesetz
(1) Den nach § 1 sowie Art. 33 Abs. 2 Satz 1 BayHIG für die Ernennung zuständigen Behörden und Stellen werden für die dort genannten Bereiche und Zuständigkeiten folgende Befugnisse übertragen:
- 1.
-
Anrechnung von Beurlaubungszeiten auf die Probezeit (Art. 12 Abs. 3 Satz 7 des Leistungslaufbahngesetzes – LlbG),
- 2.
-
Verlängerung der Probezeit (Art. 12 Abs. 4 Satz 2 LlbG),
- 3.
-
Festlegung weiterer oder anderer Beurteilungskriterien sowie anderweitiger Differenzierungen (Art. 16 Abs. 2 Satz 4 LlbG),
- 4.
-
Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der modularen Qualifizierung (Art. 20 Abs. 5 Satz 1 LlbG),
- 5.
-
Festsetzung des zu prüfenden Anforderungsprofils bei der Durchführung von besonderen Auswahlverfahren (Art. 22 Abs. 9 Satz 5 LlbG),
- 6.
-
Kürzung des Vorbereitungsdienstes (Art. 27 Abs. 2 LlbG),
- 7.
-
Übernahme in den Vorbereitungsdienst für die nächstniedrigere Qualifikationsebene (Art. 27 Abs. 6 Satz 2 LlbG),
- 8.
-
Anrechnung von Dienstzeiten im öffentlichen Dienst auf den Vorbereitungsdienst für die erste Qualifikationsebene (Art. 35 Abs. 1 Satz 2 LlbG),
- 9.
-
Kürzung der Probezeit bei erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 LlbG) sowie
- 10.
-
Anrechnung von Zeiten einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst auf die Probezeit (Art. 36 Abs. 2 Satz 1 LlbG).
(2) Den nach § 1 Nr. 1 bis 3 für die Ernennung zuständigen Behörden wird die Befugnis für die Einstellung von Ärzten und Ärztinnen, die neben der erforderlichen Qualifikation nach Art. 71 Abs. 1 BayHIG zur Führung einer Gebietsbezeichnung nach dem Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) befugt sind, unmittelbar in einem Amt der Besoldungsgruppe A 14 gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LlbG übertragen.
(3) Die Zuständigkeit nach Art. 60 Abs. 1 Satz 1 und Art. 61 Abs. 1 Satz 1 LlbG für die Erstellung und die Eröffnung der dienstlichen Beurteilung, mit Ausnahme der Probezeitbeurteilung für Professoren und Professorinnen, sowie die Zuständigkeit für die gesonderte Leistungsfeststellung nach Art. 62 Abs. 1 Satz 2 LlbG wird im Bereich der Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften sowie der Universitätsklinika
- 1.
-
den Leitern und Leiterinnen der wissenschaftlichen und klinischen Einrichtungen sowie Betriebseinheiten der Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften für das jeweils an diesen Einrichtungen tätige und diesen zugeordnete wissenschaftliche Personal, im Übrigen den Dekanen und Dekaninnen für das weitere wissenschaftliche Personal der jeweiligen Fakultät sowie
- 2.
-
den Vorständen der Kliniken und sonstigen klinischen Einrichtungen der Universitätsklinika für das jeweils an diesen Einrichtungen tätige und diesen zugeordnete wissenschaftliche Personal
übertragen.
(4) 1Die Zuständigkeit für die Überprüfung der dienstlichen Beurteilung und der gesonderten Leistungsfeststellung der Beamten und Beamtinnen ihres jeweiligen Dienstbereichs wird
- 1.
-
dem Präsidenten oder der Präsidentin der jeweiligen Hochschule, mit Ausnahme der Probezeitbeurteilung für Professoren und Professorinnen,
- 2.
-
dem Ärztlichen Direktor oder der Ärztlichen Direktorin des jeweiligen Universitätsklinikums,
- 3.
-
der Staatlichen Museumsagentur Bayern für ihren Dienstbereich und für die Dienstbereiche der Staatlichen Museen und Sammlungen,
- 4.
-
den Staatlichen Naturwissenschaftlichen Sammlungen Bayerns,
- 5.
-
bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13
- a)
-
der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns,
- b)
-
der Bayerischen Staatsbibliothek,
- c)
-
dem Zentralinstitut für Kunstgeschichte,
- d)
-
dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege sowie
- e)
-
den Bayerischen Staatstheatern, dem Zentralen Dienst der Bayerischen Staatstheater und der Bayerischen Theaterakademie
übertragen. 2Die Probezeitbeurteilung für einen Professor oder eine Professorin wird nur überprüft, wenn dieser oder diese gegen die Beurteilung Einwendungen erhoben hat.
(5) Dem Landespersonalausschuss werden folgende Befugnisse übertragen:
- 1.
-
Anerkennung der Qualifikation von Bewerbern und Bewerberinnen aus Mitgliedstaaten (Art. 44 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Sätzen 2 und 3 LlbG),
- 2.
-
Durchführung der Eignungsprüfung (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 LlbG),
- 3.
-
Durchführung und Organisation von Anpassungslehrgängen (Art. 49 Abs. 2 LlbG) sowie
- 4.
-
Feststellung der Qualifikation von anderen Bewerbern und Bewerberinnen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 LlbG).
§ 4
Zuständigkeiten nach dem Bayerischen Besoldungsgesetz
(1) 1Die Befugnis zur Entscheidung über die Vergabe von Leistungsbezügen nach Art. 66 und 67 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) wird auf die unmittelbaren Dienstvorgesetzten übertragen. 2Davon abweichend wird diese Befugnis für die Beamten und Beamtinnen der Staatlichen Naturwissenschaftlichen Sammlungen und Museen auf den Leiter oder die Leiterin der Staatlichen Naturwissenschaftlichen Sammlungen Bayerns übertragen.
(2) Den nach § 1 für die Ernennung zuständigen Behörden und Stellen wird die Befugnis zur
- 1.
-
Entscheidung über die Anerkennung von sonstigen für die Beamtentätigkeit förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeiten nach Art. 31 Abs. 2 BayBesG, soweit das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat generell als erteilt gilt,
- 2.
-
Rückforderung der Anwärterbezüge bei Nichterfüllung von Auflagen nach Art. 75 Abs. 2 Satz 2 BayBesG sowie zur
- 3.
-
Kürzung der Anwärterbezüge nach Art. 81 Abs. 1 BayBesG
übertragen.
§ 5
Zuständigkeiten nach der Bayerischen Arbeitszeitverordnung
Den nach § 1 für die Ernennung zuständigen Behörden und Stellen werden für die dort genannten Bereiche mit Ausnahme der Staatlichen Museen und Sammlungen folgende Befugnisse übertragen:
- 1.
-
Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit (§ 2 Abs. 3 Satz 1 der Bayerischen Arbeitszeitverordnung – BayAzV),
- 2.
-
Verlängerung der Arbeitszeit, wenn der Dienst Bereitschaftsdienste einschließt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BayAzV),
- 3.
-
Anordnung von Dienst an Sonn- und Feiertagen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BayAzV),
- 4.
-
Regelung der Präsenzzeit (§ 7 Abs. 4 Satz 3 BayAzV),
- 5.
-
Anordnung der festen Arbeitszeit (§ 8 Abs. 1 Satz 5 BayAzV) sowie
- 6.
-
Zulassung der Überschreitung einer täglichen Arbeitszeit von 9 Stunden bei Schichtdienst (§ 9 Abs. 1 Satz 4 BayAzV).
§ 6
Gewährung von Erholungsurlaub
Die Präsidenten und Präsidentinnen der Hochschulen, die Ärztlichen Direktoren und Ärztlichen Direktorinnen der Universitätsklinika, die Direktoren und Direktorinnen der Staatlichen Museen und Sammlungen sowie die Leiter und Leiterinnen der Ernennungsbehörden nach § 1 Nr. 6, 7, 9 und 10 werden gemäß § 17 Abs. 2 Satz 3 der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV) ermächtigt, sich selbst Erholungsurlaub zu gewähren.
§ 7
Gewährung der Jubiläumszuwendung
Die Entscheidung über die Gewährung der Jubiläumszuwendung wird den in § 1 genannten Behörden für die Beamten und Beamtinnen in ihrem Dienstbereich und im Dienstbereich etwaiger nachgeordneter Behörden, mit Ausnahme der Leiter und Leiterinnen der in § 1 genannten Behörden, übertragen.
§ 8
Reisekostenrechtliche Zuständigkeiten
(1) Die Befugnis zur Genehmigung von Dienstreisen wird
- 1.
-
der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns sowie
- 2.
-
der Bayerischen Staatsbibliothek
jeweils für die Beamten und Beamtinnen der nachgeordneten Dienststellen übertragen.
(2) Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort nach Art. 10 Abs. 2 des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) wird den in § 1 genannten Ernennungsbehörden übertragen.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.
München, den 3. Januar 2011
Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Dr. Wolfgang Heubisch, Staatsminister