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ZustV-WKM
Text gilt ab: 15.09.2021
Fassung: 03.01.2011
§ 1
Zuständigkeit für Ernennungen
Ernennungsbehörden sind jeweils in ihrem Dienstbereich und im Dienstbereich etwaiger nachgeordneter Behörden
1.
die Hochschulen für die Beamten und Beamtinnen; Art. 21 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 und Art. 23 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) bleiben unberührt,
2.
die Universitätsklinika jeweils für die Beamten und Beamtinnen im Sinn von Art. 14 Abs. 3 Nr. 4 des Bayerischen Universitätsklinikagesetzes (BayUniKlinG), mit Ausnahme der Professoren und Professorinnen sowie der Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen,
3.
das Deutsche Herzzentrum München für die Beamten und Beamtinnen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 16, mit Ausnahme der Institutsdirektoren und Institutsdirektorinnen sowie des Krankenhausdirektors oder der Krankenhausdirektorin,
4.
die Staatlichen Naturwissenschaftlichen Sammlungen Bayerns für die Beamten und Beamtinnen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 16,
5.
die Bayerische Akademie der Wissenschaften für die Beamten und Beamtinnen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 15 sowie
6.
das Staatsinstitut für Hochschulforschung und Hochschulplanung für die Beamten und Beamtinnen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 15, mit Ausnahme des Verwaltungsleiters oder der Verwaltungsleiterin,
7.
die Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns für die Beamten und Beamtinnen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 15,
8.
die Bayerische Staatsbibliothek für die Beamten und Beamtinnen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 15,
9.
das Zentralinstitut für Kunstgeschichte für die Beamten und Beamtinnen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 15, mit Ausnahme des Direktors oder der Direktorin,
10.
das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege für die Beamten und Beamtinnen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14,
11.
die Staatlichen Museen und Sammlungen für die Beamten und Beamtinnen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14, mit Ausnahme der Direktoren und Direktorinnen,
12.
die Bayerischen Staatstheater, der Zentrale Dienst der Bayerischen Staatstheater und die Bayerische Theaterakademie für die Beamten und Beamtinnen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14, mit Ausnahme der Verwaltungsleiter und Verwaltungsleiterinnen,