Inhalt

ZustVAuslR
Text gilt ab: 01.12.2023
Fassung: 27.08.2018
§ 6
Oberste Landesbehörde
Erlässt die oberste Landesbehörde eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG, kann sie auch alle damit zusammenhängenden weiteren ausländerrechtlichen Entscheidungen treffen.