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ZustV
Text gilt ab: 01.02.2026
Fassung: 16.06.2015
§ 8d
Gerichtliche Zuständigkeit in Asylsachen
Zuständig für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz (AsylG) sind hinsichtlich der Herkunftsstaaten
1.
Angola, Aserbaidschan, Demokratische Republik Kongo, Kongo, Sierra Leone und Uganda das Verwaltungsgericht Regensburg für die Bezirke aller bayerischen Verwaltungsgerichte,
2.
Ägypten, Jordanien und Peru das Verwaltungsgericht Bayreuth für die Bezirke aller bayerischen Verwaltungsgerichte,
3.
Brasilien das Verwaltungsgericht München für die Bezirke aller bayerischen Verwaltungsgerichte,
4.
Elfenbeinküste das Verwaltungsgericht Würzburg für die Bezirke aller bayerischen Verwaltungsgerichte,
5.
Gambia, Jemen und Nigeria das Verwaltungsgericht Augsburg für die Bezirke aller bayerischen Verwaltungsgerichte,
6.
Tadschikistan das Verwaltungsgericht Ansbach für die Bezirke aller bayerischen Verwaltungsgerichte,
7.
Türkei und Syrien das Verwaltungsgericht Ansbach für den eigenen und für den Bezirk des Verwaltungsgerichts Augsburg.