Inhalt
§ 8d
Gerichtliche Zuständigkeit in Asylsachen
Zuständig für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz (AsylG) sind hinsichtlich der Herkunftsstaaten
- 1.
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Angola, Aserbaidschan, Demokratische Republik Kongo, Kongo, Sierra Leone und Uganda das Verwaltungsgericht Regensburg für die Bezirke aller bayerischen Verwaltungsgerichte,
- 2.
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Ägypten, Jordanien und Peru das Verwaltungsgericht Bayreuth für die Bezirke aller bayerischen Verwaltungsgerichte,
- 3.
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Brasilien das Verwaltungsgericht München für die Bezirke aller bayerischen Verwaltungsgerichte,
- 4.
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Elfenbeinküste das Verwaltungsgericht Würzburg für die Bezirke aller bayerischen Verwaltungsgerichte,
- 5.
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Gambia, Jemen und Nigeria das Verwaltungsgericht Augsburg für die Bezirke aller bayerischen Verwaltungsgerichte,
- 6.
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Tadschikistan das Verwaltungsgericht Ansbach für die Bezirke aller bayerischen Verwaltungsgerichte,
- 7.
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Türkei und Syrien das Verwaltungsgericht Ansbach für den eigenen und für den Bezirk des Verwaltungsgerichts Augsburg.