Inhalt
§ 8d
Gerichtliche Zuständigkeit in Asylsachen
Zuständig für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz sind hinsichtlich der Herkunftsstaaten
- 1.
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Angola, Demokratische Republik Kongo, Kongo, Sierra Leone und Uganda das Verwaltungsgericht Regensburg für die Bezirke aller bayerischen Verwaltungsgerichte,
- 2.
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Jordanien und Peru das Verwaltungsgericht Bayreuth für die Bezirke aller bayerischen Verwaltungsgerichte,
- 3.
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Türkei das Verwaltungsgericht Würzburg für den eigenen Bezirk und für den Bezirk des Verwaltungsgerichts Ansbach,
- 4.
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Jemen und Nigeria das Verwaltungsgericht Augsburg für die Bezirke aller bayerischen Verwaltungsgerichte.