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ZustV
Text gilt ab: 01.10.2024
Fassung: 16.06.2015
§ 8d
Gerichtliche Zuständigkeit in Asylsachen
Zuständig für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz sind hinsichtlich der Herkunftsstaaten
1.
Angola, Demokratische Republik Kongo, Kongo, Sierra Leone und Uganda das Verwaltungsgericht Regensburg für die Bezirke aller bayerischen Verwaltungsgerichte,
2.
Jordanien und Peru das Verwaltungsgericht Bayreuth für die Bezirke aller bayerischen Verwaltungsgerichte,
3.
Türkei das Verwaltungsgericht Würzburg für den eigenen Bezirk und für den Bezirk des Verwaltungsgerichts Ansbach,
4.
Jemen und Nigeria das Verwaltungsgericht Augsburg für die Bezirke aller bayerischen Verwaltungsgerichte.