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ZustV
Text gilt ab: 01.02.2026
Fassung: 16.06.2015
§ 6
Namensänderungsrecht
Zuständige Behörden im Sinn des Namensänderungsgesetzes (NamÄndG) und abweichend von der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen sind die Kreisverwaltungsbehörden.