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ZustV
Text gilt ab: 16.04.2024
Fassung: 16.06.2015
§ 8b
eID-Karte-Gesetz
(1) 1eID-Karte-Behörden im Sinn des § 6 Abs. 1 des eID-Karte-Gesetzes sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Gemeinden. 2Sie werden im übertragenen Wirkungskreis tätig.
(2) In gemeindefreien Gebieten ist diejenige Gemeinde zuständige eID-Karte-Behörde, die für das Gebiet die Aufgaben der Meldebehörde wahrnimmt.