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ZustV
Text gilt ab: 16.04.2024
Fassung: 16.06.2015
§ 8c
Pass- und Personalausweiswesen
(1) 1Pass- und Personalausweisbehörden sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Gemeinden. 2Sie werden im übertragenen Wirkungskreis tätig.
(2) In gemeindefreien Gebieten ist diejenige Gemeinde örtlich zuständige Pass- und Personalausweisbehörde, die für das Gebiet die Aufgaben der Meldebehörde wahrnimmt.
(3) Für die Ausstellung von Donauschifferausweisen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Passverordnung ist die Stadt Passau zuständige Passbehörde.