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ZustV
Text gilt ab: 01.10.2024
Fassung: 16.06.2015
§ 2
Vereinsgesetz
(1) Für den Vollzug eines Vereinsverbots sind die Regierungen zuständig, soweit das Verbot nicht von der Verbotsbehörde selbst (§ 3 Abs. 2 des Vereinsgesetzes) oder von den von ihr nach § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 des Vereinsgesetzes beauftragten Stellen zu vollziehen ist.
(2) 1Örtlich zuständig ist die Regierung, in deren Bezirk Vollzugsmaßnahmen zu treffen sind. 2Sind nach Satz 1 mehrere Regierungen zuständig, kann das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration für den Einzelfall eine Regierung bestimmen, die für den Vollzug des Vereinsverbots im ganzen Staatsgebiet zuständig ist.