Inhalt
Art. 8
Bundeskleingartengesetz
Zuständig für den Vollzug des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) sind
- 1.
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die Kreisverwaltungsbehörden für
- a)
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die Anerkennung einer Kleingärtnerorganisation als gemeinnützig nach § 2 BKleingG,
- b)
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die regelmäßige Prüfung der Geschäftsführung einer als gemeinnützig anerkannten Kleingärtnerorganisation nach § 2 BKleingG,
- c)
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die Anordnung, die Verwaltung einer Kleingartenanlage gemäß § 4 Abs. 3 BKleingG einer Kleingärtnerorganisation zu übertragen;
hat die Kleingärtnerorganisation ihren Sitz im Gebiet einer kreisfreien Gemeinde, so ist die Regierung zuständig;
- 2.
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das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr für die Genehmigung von Regelungen über die Bewertung von Anpflanzungen und Anlagen nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BKleingG.