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ZustG
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 07.05.2013
Art. 6
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
1Zuständig für den Vollzug des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) sind die auf Grund des Art. 1 Abs. 1 des Bayerischen Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz errichteten Ämter für Ausbildungsförderung. 2Die kreisfreien Gemeinden vollziehen die Aufgaben nach Satz 1 als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises. 3Fachaufsichtsbehörde für alle Ämter für Ausbildungsförderung ist die Regierung von Niederbayern. 4Oberste Aufsichtsbehörde ist
1.
das Staatsministerium für Unterricht und Kultus für Fortbildungen in Schulen im Sinn des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen, für Fortbildungsmaßnahmen im Sinn des § 2 AFBG, die an Hochschulen durchgeführt werden, und bei Fernunterricht,
2.
das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie für den übrigen Bereich.