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ZustG
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 07.05.2013
Art. 5
Benzinbleigesetz
1Zuständig für den Vollzug des § 5 des Benzinbleigesetzes ist das Landesamt für Umwelt. 2Die örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde unterstützt als beauftragte Behörde auf Anforderung das Landesamt für Umwelt durch Einholung von Auskünften; die Maßnahmen der Kreisverwaltungsbehörde gelten als Maßnahmen des Landesamts für Umwelt.