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ZustG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 07.05.2013
Art. 4
Gesetz über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter
1Zuständig für den Vollzug von § 2 des Gesetzes über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter sind die Regierungen. 2Art. 3 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes finden keine Anwendung, soweit die Zuständigkeit einer Behörde eines anderen Landes gegeben ist.