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ZAPO-J
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 16.06.2016
§ 52
Beförderung
Für die Beförderung in das Amt des Hauptgerichtsvollziehers oder der Hauptgerichtsvollzieherin in der Besoldungsgruppe A 10 gelten die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 6 LlbG nicht.