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ZAPO-J
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 16.06.2016
§ 49
Abschluss der vorbereitenden Ausbildung für andere Bewerber gemäß § 21
(1) 1In der mündlichen Prüfung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 soll festgestellt werden, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach der Persönlichkeit, dem allgemeinen Bildungsstand und den fachlichen Kenntnissen für die Gerichtsvollzieherausbildung geeignet sind. 2Die § 37 Abs. 2 bis 4, §§ 38, 39 Abs. 2 Satz 1 und § 40 Abs. 1 und 2 finden entsprechende Anwendung.
(2) Geprüft wird in drei Prüfungsabschnitten mit folgenden Schwerpunkten:
1.
staatsbürgerliches Wissen einschließlich Grundzüge des Europarechts, Grundzüge des Beamtenrechts, Grundzüge des Straf- und Strafprozessrechts einschließlich Vollstreckungswesen,
2.
Grundzüge des Zivilrechts,
3.
Grundzüge des Zivilprozessrechts einschließlich Zustellungsrecht.
(3) Die Prüfungskommission besteht aus:
1.
einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum Richteramt oder einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum Rechtspflegeramt, die oder der ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 14 innehat,
2.
einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum Rechtspflegeramt sowie
3.
einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher.