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ZAPO-J
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 16.06.2016
§ 48
Prüfungsausschuss
Der Prüfungsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern:
1.
dem vorsitzenden Mitglied,
2.
einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum Rechtspflegeramt,
3.
einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher,
4.
je einer Richterin oder einem Richter oder einer Beamtin oder einem Beamten gemäß Nr. 2 oder Nr. 3 auf Vorschlag der Landesjustizprüfungsämter der Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.