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ZAPO-J
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 16.06.2016
§ 51
Mündliche Prüfung zum Abschluss der Fachausbildung
(1) 1Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die in § 50 Abs. 2 genannten Gebiete, staatsbürgerliches Wissen einschließlich Grundzüge des Europarechts und Grundzüge des Beamtenrechts. 2Die Prüfungsabschnitte haben folgende Schwerpunkte:
1.
staatsbürgerliches Wissen einschließlich Grundzüge des Europarechts, Grundzüge des Beamtenrechts, Grundzüge des Straf- und Strafprozessrechts,
2.
Zivilrecht,
3.
Zivilprozessrecht unter besonderer Berücksichtigung des Vollstreckungs-, Zustellungs- und Kostenrechts.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus:
1.
einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum Richteramt oder einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum Rechtspflegeramt, die oder der ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 14 innehat,
2.
einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum Rechtspflegeramt sowie
3.
einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher.