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ZAPO-J
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 16.06.2016
§ 24
Beschäftigungsauftrag
Nachwuchskräfte, die mehr als zwei Drittel der fachtheoretischen Ausbildung abgeschlossen haben, können mit der Wahrnehmung von Gerichtsvollziehergeschäften bis zur Hälfte eines durchschnittlich belasteten Gerichtsvollzieherbezirks ausnahmsweise beauftragt werden.