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ZAPO-J
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 16.06.2016
§ 20
Zulassung anderer Bewerber
Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 1 können ausnahmsweise auch andere Bewerberinnen und Bewerber zur Gerichtsvollzieherausbildung zugelassen werden, soweit
1.
ein besonderes dienstliches Interesse an der Gewinnung anderer Bewerberinnen und Bewerber besteht und
2.
diese die vorbereitende Ausbildung gemäß § 21 erfolgreich abgeschlossen sowie die abschließende mündliche Prüfung bestanden haben.