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ZAPO-J
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 16.06.2016
§ 22
Fachausbildung
(1) 1Die Fachausbildung dauert 18 Monate und beginnt am 15. Oktober; Ausnahmen regelt das Staatsministerium. 2Sie umfasst eine praktische Ausbildung von mindestens neun Monaten und eine fachtheoretische Ausbildung von mindestens sechs Monaten.
(2) Ziel der Fachausbildung ist die Vermittlung von fachlichen Kenntnissen, Entscheidungskompetenz und Verständnis für Methodik und Zusammenhänge.
(3) 1Die praktische Ausbildung soll den Nachwuchskräften einen Einblick in sämtliche Geschäfte des Gerichtsvollzieherdienstes vermitteln und sie mit der selbstständigen Erledigung der wesentlichen Tätigkeiten ihrer späteren Aufgabenbereiche sowie mit den einschlägigen Gesetzen und Dienstvorschriften und den Aufgaben des Vollstreckungsgerichtes vertraut machen. 2Während der Ausbildung ist den Nachwuchskräften Gelegenheit zu geben, die waffenlose Selbstverteidigung zu erlernen.
(4) 1Für die Teilnahme am Außendienst des Gerichtsvollziehers soll keine Entschädigung gewährt werden. 2Der ausbildende Gerichtsvollzieher hat darauf zu achten, dass den Nachwuchskräften keine Unkosten entstehen.