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ZAPO-J
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 16.06.2016
§ 19
Zulassung zur Fachausbildung
(1) Zur Fachausbildung können Beamtinnen und Beamte zugelassen werden, die
1.
die Qualifikationsprüfung für den Justizfachwirtedienst bestanden haben,
2.
nach ihrer Persönlichkeit und den bisherigen Leistungen für die besonderen Anforderungen des Gerichtsvollzieherdienstes geeignet sind,
3.
die für den Gerichtsvollzieherdienst erforderliche gesundheitliche Eignung besitzen und
4.
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben.
(2) Das Staatsministerium bestimmt die Zahl der Beamtinnen und Beamten, die entsprechend dem erforderlichen Bedarf und den vorhandenen Ausbildungskapazitäten zur Ausbildung zugelassen werden.