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BayWeinRAV
Text gilt ab: 15.12.2023
Fassung: 21.07.2020
§ 7
Entfernung von Edelreiswurzeln, Unterlagsreben und Rebstöcken
(zu § 6 Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 5 Pflanzenschutzgesetz – PflSchG)
1Eigentümer und Bewirtschafter von Rebflächen sind verpflichtet
1.
Wurzeln am Edelreis der Pfropfrebe,
2.
hochgewachsenen Aufwuchs von Unterlagsreben mit Wurzeln und
3.
in Drieschen vorhandene Rebstöcke
unverzüglich zu entfernen. 2Drieschen sind Weinberge, in denen die ordnungsgemäße Pflege, insbesondere Pflanzenschutzmaßnahmen, Bodenpflege, Rebschnitt oder Lese mindestens zwei Jahre unterblieben ist.