Inhalt

BayWeinRAV
Text gilt ab: 15.12.2023
Fassung: 21.07.2020
§ 31
Zuständigkeiten
(1) Die Regierung von Unterfranken ist zuständige Behörde oder zuständige Stelle
1.
für die Zuteilung einer Betriebsnummer nach § 15 dieser Verordnung und § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Weinverordnung,
2.
für Entscheidungen nach § 19 Abs. 3 des Weingesetzes, soweit nicht Abs. 5 Nr. 2 einschlägig ist, für Entscheidungen nach § 20 Abs. 2 des Weingesetzes und nach § 27 der Weinverordnung,
3.
im Sinn von §§ 22 und 24 bis 26 der Weinverordnung,
4.
für Zulassungen nach § 23 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 der Weinverordnung,
5.
für die Ausführung von § 29 der Weinverordnung und §§ 19 bis 21, soweit nicht die Gemeinde zuständig ist,
6.
für Ausnahmegenehmigungen nach § 2 der Wein-Überwachungsverordnung in Verfahren nach § 19 Abs. 1 sowie § 20 Abs. 1 des Weingesetzes.
(2) Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ist zuständig für die Erstellung des Untersuchungsbefunds nach § 23 Abs. 1 der Weinverordnung für Prädikatswein.
(3) Die Regierungen sind zuständige Behörde oder zuständige Stelle
1.
für Zulassungen nach § 1 Abs. 2 der Wein-Überwachungsverordnung,
2.
für Ausnahmegenehmigungen nach § 2 der Wein-Überwachungsverordnung, sofern von Vorschriften abgewichen wird, die vorrangig dem Gesundheits- oder Täuschungsschutz dienen, und kein Fall von Abs. 1 Nr. 6 vorliegt,
3.
für Versuchsgenehmigungen nach § 3 der Wein-Überwachungsverordnung, sofern von Vorschriften abgewichen wird, die vorrangig dem Gesundheits- und Täuschungsschutz dienen,
4.
für Genehmigungen nach § 12 Abs. 1 der Wein-Überwachungsverordnung,
5.
für Zulassungen nach Anhang I Teil A Anlage 3 Abs. 2 der Delegierte Verordnung (EU) 2019/934.
(4) Die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau ist zuständige Behörde oder zuständige Stelle
1.
für die Entgegennahme von Meldungen nach § 2 Abs. 1,
2.
für die Entgegennahme von Mitteilungen nach § 3,
3.
für Feststellungen nach § 6 Abs. 2,
4.
für sonstige Versuchsgenehmigungen nach § 3 der Wein-Überwachungsverordnung, die nicht unter Abs. 3 Nr. 3 fallen,
5.
für die Rebenbewirtschaftung nach Teil 4,
6.
für die Entgegennahme von Meldungen nach § 12 Abs. 1,
7.
für die Anerkennung nach § 22g des Weingesetzes.
(5) Die Kreisverwaltungsbehörde ist zuständige Behörde oder zuständige Stelle
1.
im Sinne der Kapitel IV und V der Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2018/273 und Kapitel IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/274, im Sinne der Wein-Überwachungsverordnung, soweit keine abweichenden Zuständigkeiten geregelt sind, sowie im Sinne des § 29,
2.
für Entscheidungen nach § 19 Abs. 3 des Weingesetzes, soweit Qualitätsschaumwein betroffen ist,
3.
für die Entgegennahme von Meldungen nach dem Anhang VIII Teil I Abschnitt D Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,
4.
für die Durchführung oder Überwachung von Vorschriften, die vorrangig dem Gesundheits- oder Täuschungsschutz dienen, soweit nicht eine andere Zuständigkeit besteht.