Inhalt
(1) Die Regierung von Unterfranken ist zuständige Behörde oder zuständige Stelle
- 1.
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für die Zuteilung einer Betriebsnummer nach § 15 dieser Verordnung und § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Weinverordnung,
- 2.
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für Entscheidungen nach § 19 Abs. 3 des Weingesetzes, soweit nicht Abs. 5 Nr. 2 einschlägig ist, für Entscheidungen nach § 20 Abs. 2 des Weingesetzes und nach § 27 der Weinverordnung,
- 3.
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im Sinn von §§ 22 und 24 bis 26 der Weinverordnung,
- 4.
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für Zulassungen nach § 23 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 der Weinverordnung,
- 5.
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für die Ausführung von § 29 der Weinverordnung und §§ 19 bis 21, soweit nicht die Gemeinde zuständig ist,
- 6.
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für Ausnahmegenehmigungen nach § 2 der Wein-Überwachungsverordnung in Verfahren nach § 19 Abs. 1 sowie § 20 Abs. 1 des Weingesetzes.
(2) Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ist zuständig für die Erstellung des Untersuchungsbefunds nach § 23 Abs. 1 der Weinverordnung für Prädikatswein.
(3) Die Regierungen sind zuständige Behörde oder zuständige Stelle
- 1.
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für Zulassungen nach § 1 Abs. 2 der Wein-Überwachungsverordnung,
- 2.
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für Ausnahmegenehmigungen nach § 2 der Wein-Überwachungsverordnung, sofern von Vorschriften abgewichen wird, die vorrangig dem Gesundheits- oder Täuschungsschutz dienen, und kein Fall von Abs. 1 Nr. 6 vorliegt,
- 3.
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für Versuchsgenehmigungen nach § 3 der Wein-Überwachungsverordnung, sofern von Vorschriften abgewichen wird, die vorrangig dem Gesundheits- und Täuschungsschutz dienen,
- 4.
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für Genehmigungen nach § 12 Abs. 1 der Wein-Überwachungsverordnung,
- 5.
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für Zulassungen nach Anhang I Teil A Anlage 3 Abs. 2 der Delegierte Verordnung (EU) 2019/934.
(4) Die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau ist zuständige Behörde oder zuständige Stelle
- 1.
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für die Entgegennahme von Meldungen nach § 2 Abs. 1,
- 2.
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für die Entgegennahme von Mitteilungen nach § 3,
- 3.
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für Feststellungen nach § 6 Abs. 2,
- 4.
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für sonstige Versuchsgenehmigungen nach § 3 der Wein-Überwachungsverordnung, die nicht unter Abs. 3 Nr. 3 fallen,
- 5.
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für die Rebenbewirtschaftung nach Teil 4,
- 6.
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für die Entgegennahme von Meldungen nach § 12 Abs. 1,
- 7.
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für die Anerkennung nach § 22g des Weingesetzes.
(5) Die Kreisverwaltungsbehörde ist zuständige Behörde oder zuständige Stelle
- 1.
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im Sinne der Kapitel IV und V der Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2018/273 und Kapitel IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/274, im Sinne der Wein-Überwachungsverordnung, soweit keine abweichenden Zuständigkeiten geregelt sind, sowie im Sinne des § 29,
- 2.
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für Entscheidungen nach § 19 Abs. 3 des Weingesetzes, soweit Qualitätsschaumwein betroffen ist,
- 3.
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für die Entgegennahme von Meldungen nach dem Anhang VIII Teil I Abschnitt D Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,
- 4.
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für die Durchführung oder Überwachung von Vorschriften, die vorrangig dem Gesundheits- oder Täuschungsschutz dienen, soweit nicht eine andere Zuständigkeit besteht.