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BayWeinRAV
Text gilt ab: 15.12.2023
Fassung: 21.07.2020
§ 24
Form der Buchführung
(zu § 11 Abs. 1 Satz 2 der Wein-Überwachungsverordnung)
§ 11 Abs. 1 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung gilt unter den dort genannten Voraussetzungen auch für selbst erzeugten Traubenmost und Wein.