Inhalt

BayWeinRAV
Text gilt ab: 15.12.2023
Fassung: 21.07.2020
§ 16
Meldepflichten
(zu § 22 Abs. 3 Nr. 3 und § 24 Abs. 5 Nr. 1 des Weingesetzes)
1Die Erzeugung und die Abfüllung eines Weines mit geschützter geografischer Angabe, eines Erzeugnisses mit der Angabe einer oder mehrerer Rebsorten oder der Angabe des Erntejahres nach Art. 120 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist der zuständigen Behörde jährlich vorab zu melden. 2Die Meldung kann zusammen mit der Meldung über önologische Verfahren nach § 30 der Wein-Überwachungsverordnung erfolgen.