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BayWeinRAV
Text gilt ab: 15.12.2023
Fassung: 21.07.2020
§ 15
Betriebsnummer
(zu § 22 Abs. 3 Nr. 3 und § 24 Abs. 5 Nr. 1 des Weingesetzes)
Erzeugern und Abfüllern eines Weines mit geschützter geografischer Angabe, eines Erzeugnisses mit der Angabe einer oder mehrerer Rebsorten oder der Angabe des Erntejahres nach Art. 120 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird auf Antrag von der zuständigen Behörde eine Betriebsnummer entsprechend § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Weinverordnung zugeteilt.