Inhalt
§ 9
Bescheinigung der Standsicherheit
(1) Die Standsicherheit baulicher Anlagen oder einzelner Bauteile ist spätestens vor Baubeginn durch Vorlage einer Bescheinigung nach Art. 62 BayBO nachzuweisen.
(2) Eine Bescheinigung nach Art. 62 BayBO ist nicht vorzulegen für
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die in Art. 57 und 72 Abs. 3 BayBO aufgeführten Vorhaben,
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Bauvorhaben des Bundes, der Länder, der Bezirke, der Landkreise und der Gemeinden, sofern die Voraussetzungen nach Art. 73 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 BayBO gegeben sind.
(3) An Stelle der Bescheinigung nach Art. 62 BayBO kann die Vorlage der in § 10 BauVorlV genannten Nachweise verlangt werden, wenn es für die Beurteilung des Vorhabens auf Grund seiner Lage und Bedeutung erforderlich ist.