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WPBV
Text gilt ab: 01.12.2010
Fassung: 13.03.2000
§ 4
Beizubringende Unterlagen
(1) Zur Beurteilung eines Vorhabens im Sinn von § 1 Abs. 1 dieser Verordnung sind nach Maßgabe der §§ 5 bis 12 grundsätzlich folgende Unterlagen erforderlich:
eine Erläuterung (§ 5)
ein Übersichtslageplan (§ 6)
ein Lageplan (§ 7)
Bauzeichnungen (§ 8)
eine Bescheinigung der Standsicherheit (§ 9)
ein Eignungsnachweis der zu betreibenden Anlage, der Anlagenteile oder technischen Sicherheitsvorkehrungen (§ 10)
ein Bauwerksverzeichnis sowie Angaben über Unterhaltungspflichtige und Kostenbeiträge (§ 11)
und
ein Grundstücksverzeichnis (§ 12).
(2) 1Ist für ein Vorhaben im Sinn von § 1 Abs. 1 dieser Verordnung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so müssen die Unterlagen unbeschadet der Regelung in Abs. 1 mindestens enthalten:
1.
eine Beschreibung des Vorhabens mit Angaben über Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden,
2.
eine Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile ,insbesondere der betroffenen Wasserkörper, unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfmethoden, soweit dies zur Feststellung und Beurteilung aller sonstigen für die Zulässigkeit des Vorhabens erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt erforderlich ist,
3.
unbeschadet § 5 Nr. 6 eine Beschreibung der zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, insbesondere der Emissionen, des Anfalls von Reststoffen und von Abfällen, einschließlich der Wechselwirkungen unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfmethoden; hierbei kommt der Betrachtung der zu erwartenden Auswirkungen auf die Gewässereigenschaften und den ökologischen Zustand/das ökologische Potenzial und den chemischen Zustand (Oberflächengewässer) sowie den mengenmäßigen und chemischen Zustand (Grundwasser) eine besondere Bedeutung zu,
4.
eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche Beeinträchtigungen der Umwelt vermieden, vermindert oder soweit möglich ausgeglichen werden, sowie der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriffen in Natur und Landschaft,
5.
bei einer Prüfung anderweitiger Lösungsmöglichkeiten durch den Vorhabensträger auch die Angabe der wesentlichen Auswahlgründe unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Umwelt,
6.
Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, z.B. technische Lücken oder fehlende Kenntnisse.
2Eine allgemein verständliche Zusammenfassung der in den Nummern 1 bis 6 genannten Angaben ist beizufügen.
(3) 1Handelt es sich bei dem Vorhaben um eine industrielle Tätigkeit, die in Anhang I der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl L 24 S. 8), geändert durch Richtlinie 2009/31/EG vom 23. April 2009 (ABl L 140 S. 114), genannt ist, müssen die Unterlagen unbeschadet der Regelungen in Abs. 1 und 2 mindestens eine Beschreibung
1.
der Anlage sowie Art und Umfang ihrer Tätigkeiten,
2.
der Roh- und Hilfsstoffe, sonstigen Stoffe und Energie, die in der Anlage verwendet oder erzeugt werden,
3.
der Quellen der Emissionen aus der Anlage,
4.
des Zustands des Anlagengeländes,
5.
der Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Anlage in jedes einzelne Umweltmedium sowie der Feststellung von erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt, insbesondere der Auswirkungen auf die Gewässereigenschaften und den Zustand des Oberflächen- oder Grundwassers,
6.
der zur Vermeidung der Emissionen aus der Anlage oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung derselben vorgesehenen Technologie und sonstigen Techniken,
7.
von Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung der von der Anlage erzeugten Abfälle, soweit derartige Maßnahmen erforderlich sind,
8.
der sonstigen zur Erfüllung der Grundpflichten des Betreibers nach Art. 3 der Richtlinie 2008/1/EG vorgesehenen Maßnahmen,
9.
der zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt vorgesehenen Maßnahmen enthalten und
10.
der wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht enthalten.
2Eine nichttechnische Zusammenfassung der in den Nummem 1 bis 10 genannten Angaben ist beizufügen.
(4) Nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl L 342 S. 1) registrierte Unternehmen können auf entsprechende Angaben in der der Kreisverwaltungsbehörde vorliegenden Umwelterklärung nach Art. 2 Nr. 18 in Verbindung mit Anhang IV Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 Bezug nehmen.