Inhalt
(1) Als Übersichtslageplan sind Pläne, die auf Grundlage der Daten eines amtlichen Geographischen Informationssystems erstellt werden, oder Ausschnitte der amtlichen topografischen Karte Maßstab 1:50 000 oder 1:25 000 unter Angabe der Kartenblatt-Nummer zu verwenden.
(2) Einzutragen sind insbesondere:
- 1.
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das Vorhaben,
- 2.
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die Grenzen der Gemeinden und vom Vorhaben berührten wasserwirtschaftlichen Verbände,
- 3.
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bestehende Gewässerbenutzungsanlagen,
- 4.
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Wasser- und Heilquellenschutzgebiete,
- 5.
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Überschwemmungsgebiete,
- 6.
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die nach dem III. Abschnitt des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) geschützten Flächen und einzelnen Bestandteile der Natur, die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinn von Art. 2c BayNatSchG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), die Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinn von Art. 2c BayNatSchG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 6 BNatSchG, die in der Biotop- und Artenkartierung erfassten Biotope sowie Biotopverbundsysteme, soweit darstellbar, und die in der Waldfunktionskarte dargestellten Wälder mit besonderer Bedeutung als Schutz-, Bann- oder Erholungswald oder als Naturwaldreservat, soweit für das Vorhaben von Bedeutung,
- 7.
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in Regionalplänen festgelegte Vorrang- und Vorbehaltsgebiete,
- 8.
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Verkehrs- und sonstige Anlagen, soweit sie für das Vorhaben von Bedeutung sind,
- 9.
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Bau- und Bodendenkmäler.