Inhalt
(1) 1Als Lageplan ist ein Plan, der auf Grundlage der Daten eines amtlichen Geographischen Informationssystems erstellt ist, oder die amtliche Flurkarte Maßstab 1: 5 000 oder größer, möglichst mit Höhenlinien, unter Angabe der Kartenblatt-Nummer zu verwenden. 2Für bebaute oder zu bebauende Gebiete soll der Maßstab nicht kleiner als 1:2 500 gewählt werden.
(2) Einzutragen sind insbesondere:
- 1.
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die nach § 6 Abs. 2 in den Übersichtslageplan einzutragenden Grenzen und Gegenstände,
- 2.
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die Gewässer, Wasserkörper und Wasserbauten mit Bezeichnungen und ihren wichtigsten Daten,
- 3.
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die Grundstücke, auf denen das Vorhaben ausgeführt werden soll, und deren Flurstücksnummern (soweit kein eigener Flurstücksplan erstellt wird),
- 4.
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die Festpunkte, Schnittlinien, Bohrstellen, Mess- und Kontrolleinrichtungen,
- 5.
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Abwasseranfallstellen, Abwasseranlagen, Einleitungsstellen sowie
- 6.
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sonstige Gegenstände, die für das Vorhaben von Bedeutung sind oder von ihm berührt werden.