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WPBV
Text gilt ab: 01.12.2010
Fassung: 13.03.2000
§ 13
Ergänzende Unterlagen
(1) Die Kreisverwaltungsbehörde kann im Einzelfall insbesondere verlangen, dass der Vorhabensträger
1.
einen landschaftspflegerischen Begleitplan (Abs.2),
2.
Gewässerpläne (Abs. 3),
3.
einen hydraulischen Nachweis (Abs. 4),
4.
Angaben über bestehende Gefahrenherde (Abs. 5),
5.
Funktionsschemata, verfahrens- und hydrotechnische Nachweise für Abwasseranlagen (Abs. 6),
6.
Erläuterungen und Begründungen zur Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung des § 31 WHG.
vorlegt.
(2) 1Ein landschaftspflegerischer Begleitplan kann bei Vorhaben gefordert werden, die zu Eingriffen in Natur und Landschaft führen können (Art. 6 Abs. 1 BayNatSchG). 2Ist ein Vorhaben nach Satz 1 Gegenstand eines Planfeststellungsverfahrens, so ist ein landschaftspflegerischer Begleitplan vorzulegen.
(3) Gewässerpläne enthalten nach Bedarf
1.
einen Übersichtslängsschnitt, in den neben der Gewässersohle und den Ufern die Hauptwerte der Wasserspiegel und die für das Gewässer bedeutsamen Anlagen einzutragen sind,
2.
einen Längsschnitt des Gewässers für den Bereich des Vorhabens und seiner Auswirkungen regelmäßig im Maßstab 1:1 000/100, in den neben dem Vorhaben, der Gewässersohle und den Ufern die Hauptwerte der Wasserspiegel, die für das Gewässer bedeutsamen Anlagen sowie bei den Wasserspiegel beeinflussenden Vorhaben die Energielinie für den Ausbauabfluss einzutragen sind,
3.
Regelquerschnitte, die entsprechend der Vorschrift des § 8 zu gestalten sind,
4.
Querschnitte und Talquerschnitte,
5.
einen Plan der Grundwassergleichen unter Darstellung des Grundwasserleiters durch Längs- und Querschnitte mit Eintrag der maßgebenden Grundwasserstände und der durch das Vorhaben bewirkten Änderungen.
(4) 1Wird die Vorlage eines hydraulischen Nachweises verlangt, so sind darin die vom Vorhaben bewirkten hydraulischen Vorgänge in den Gewässern und bei den zu errichtenden oder bestehenden Anlagen nachzuweisen. 2Der hydraulische Nachweis soll Angaben enthalten über:
1.
die wasserwirtschaftlichen Grundlagen der Berechnungen,
2.
die kritische Schubspannung und die Fließgeschwindigkeit in den Ausbauquerschnitten,
3.
den geplanten Betrieb der wasserwirtschaftlichen Einrichtung,
4.
die hydrologischen Auswirkungen des Vorhabens, insbesondere auf den Hochwasserabfluss, den Hochwasserrückhalteraum oder das Abflussgeschehen,
5.
Ausgleichsmaßnahmen bei Vorhaben, die den Hochwasserrückhalt oder den Abfluss in erheblichem Maße nachteilig verändern,
6.
die Änderungen des Grundwasserstandes und die Reichweite der Auswirkungen bei erheblichen Einwirkungen auf das Grundwasser,
7.
die für die Berechnung maßgebenden Parameter wie beispielsweise die Durchlässigkeit oder den durchflusswirksamen Hohlraumanteil bei erheblichen Einwirkungen auf das Grundwasser.
3In besonderen Fällen ist den Berechnungen eine Modellierung der Grundwasserströmung, des Hochwasserabflusses oder der Geschiebeführung beizufügen, soweit dies zur sicheren Beurteilung der hydrologischen Auswirkungen erforderlich ist.
(5) 1Insbesondere in Verfahren zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten nach §§ 51, 52 WHG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 BayWG und Heilquellenschutzgebieten nach § 53 WHG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 BayWG sowie zur staatlichen Anerkennung von Heilquellen nach Art. 33 BayWG können Angaben über bestehende Gefahrenherde verlangt werden. 2Sie sollen Aussagen über
1.
Art und Maß der Nutzung und Bewirtschaftung der betroffenen Grundstücke,
2.
Anlagen zum Umgang und Befördern wassergefährdender Stoffe,
3.
den Einsatz von Dünge- und Pflanzenbehandlungsmitteln,
4.
das Vorhandensein von Altlasten und ihre Auswirkungen auf die Wasserbeschaffenheit,
5.
Eingriffe in die grundwasserschützenden Deckschichten,
6.
das Vorhandensein von Bodenaufschlüssen und ihre Auswirkungen auf die Wasserbeschaffenheit
enthalten.
(6) Die Funktionsschemata und verfahrens- und hydrotechnischen Nachweise für Abwasseranlagen sollen
1.
Einzugsgebietspläne, Kanalnetzpläne und –längsschnitte sowie verfahrens- und hydrotechnische Nachweise für Kanalisationen,
2.
verfahrens- und hydrotechnische Nachweise für Abwasserbehandlungsanlagen,
3.
einen wasserwirtschaftlichen Betriebsplan und gegebenenfalls ein Abwasserkataster
enthalten.