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WPBV
Text gilt ab: 01.12.2010
Fassung: 13.03.2000
§ 11
Bauwerksverzeichnis, Angaben über Unterhaltungsverpflichtete und Kostenbeiträge
1Das Bauwerksverzeichnis muss die Gewässerabschnitte, die einzelnen Bauwerke, sonstige Anlagen sowie Straßen und Wege bezeichnen und ihre Lage zum Gewässer (Fluss-km) darstellen. 2Die bisherigen und künftigen Unterhaltungsverpflichteten und geplante Veränderungen oder Regelungen über Kostenbeiträge sind anzugeben.