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BayVwVfG
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 23.12.1976
Art. 81
Anwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren
Für die ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren gelten die Art. 82 bis 86, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.