Inhalt

BayVwVfG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.12.1976
Art. 81
Anwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit
Für die ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren gelten die Art. 82 bis 87, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.