Inhalt

Text gilt ab: 18.11.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2023

Teil 3:   Verfahren

10.   Wettbewerbsverfahren für die Förderung der Errichtung eines Gründerzentrums und der Netzwerkaktivitäten nach den Nrn. 7 und 8

10.1   Wettbewerbsverfahren

Dem Antragsverfahren nach den Nrn. 7 und 8 ist ein Wettbewerbsverfahren vorgeschaltet.

10.2   Zuständigkeit für das Wettbewerbsverfahren

Zuständig für die Annahme des Konzepts für das Wettbewerbsverfahren ist:
Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
Prinzregentenstraße 28
80538 München
Telefon 089 2162-0, Telefax 089 2162-2760
E-Mail: info@gruenderland.bayern
Internet: www.gruenderland.bayern

10.3   Bewerbungsbogen

1Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie veröffentlicht den Bewerbungsbogen mit den Kriterien für die Konzepterstellung. 2Dieser wird auf der Internetseite www.gruenderland.bayern und im Bayerischen Staatsanzeiger veröffentlicht.

10.4   Auswahl

Die fachliche Prüfung und die Auswahl erfolgen durch eine vom Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie eingesetzte Jury unabhängiger Experten.

11.   Antragsverfahren für die Förderung der Errichtung eines Gründerzentrums und der Netzwerkaktivitäten nach den Nrn. 7 und 8

11.1   Antrags- und Bewilligungsverfahren

1Der Antrag ist bei der Regierung einzureichen, in deren Bezirk das Vorhaben durchgeführt wird. 2Dem Antrag ist eine Bestätigung beizufügen, dass die Durchfinanzierung des Vorhabens bei Gewährung der Förderung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten gesichert ist (Durchfinanzierungsbestätigung), die öffentlich-rechtlichen Vorschriften beachtet sind, den Belangen des Umweltschutzes, der Raumordnung und Landesplanung Rechnung getragen wird und die Nachfolgelasten getragen werden können. 3Die Regierung erlässt im Rahmen der durch das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie erteilten Ermächtigung in eigenverantwortlicher Zuständigkeit den Bewilligungsbescheid. 4Die Regierung hat bei jedem Fördervorhaben vor Gewährung einer Zuwendung in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zu prüfen, ob das Vorhaben den EU-beihilferechtlichen Vorschriften entspricht und insbesondere die Vorgaben der AGVO eingehalten werden.

11.2   Formblatt

1Der Antrag ist mit dem für den jeweiligen Förderzweck vorgesehenen Formblatt zu stellen. 2Die Formblätter sind auf der Internetseite des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie elektronisch abrufbar bzw. bei den Regierungen erhältlich.

11.3   Auskunftserteilung

1Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle zur Beurteilung des Förderantrags erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2Eine Verweigerung der Mitwirkung rechtfertigt die Ablehnung des Förderantrags. 3Versäumt der Zuwendungsempfänger es, erforderliche Auskünfte innerhalb der von der Bewilligungsstelle gesetzten Frist zu erteilen, steht dies einer Verweigerung der Mitwirkung gleich. 4Der Zuwendungsempfänger muss ferner soweit erforderlich der Veröffentlichung der nach Art. 9 Abs. 1 bis 3 AGVO festgelegten Zuwendungsdaten zustimmen.

11.4   Auszahlungsverfahren und Verwendungsnachweis

1Die Auszahlungsanträge sind bei der zuständigen Regierung einzureichen. 2Die Auszahlung erfolgt über die Regierung. 3Die Regierung überwacht die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen. 4Die Verwendungsnachweise werden von der Regierung abschließend überprüft.

12.   Antragsverfahren für die Unterstützung von Unternehmensneugründungen durch Anlaufförderung nach Nr. 9

12.1   Antrags- und Bewilligungsverfahren

1Zuständig für Antragsverfahren für die Förderung von Unternehmensneugründungen durch Anlaufförderung ist die Regierung, in deren Bezirk die Unternehmensneugründung ansässig ist. 2Die Regierung erlässt im Rahmen der durch das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie erteilten Ermächtigung in eigenverantwortlicher Zuständigkeit den Bewilligungsbescheid. 3Die Regierung hat bei jedem Fördervorhaben vor Gewährung einer Zuwendung in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zu prüfen, ob das Vorhaben den EU-beihilferechtlichen Vorschriften entspricht und insbesondere die Vorgaben der De-minimis-Verordnung eingehalten werden. 4Die Regierung wird dabei aktiv von den Trägern der Gründerzentren unterstützt.

12.2   Förderaufrufe

1Die Förderung setzt eine erfolgreiche Teilnahme des Zuwendungsempfängers an Förderaufrufen des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie voraus, in denen die Auswahlkriterien und Förderkonditionen konkretisiert werden. 2Diese Aufrufe werden im Internet unter www.gruenderland.bayern veröffentlicht. 3Es gelten besondere Antragsfristen.

12.3   Auswahl

Die Auswahl erfolgt jeweils durch eine Jury.

12.4   Formblatt

Der Antrag ist mit dem für den jeweiligen Förderzweck vorgesehenen Formblatt zu stellen.

12.5   Auskunftserteilung

1Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle zur Beurteilung des Förderantrags erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2Eine Verweigerung der Mitwirkung rechtfertigt die Ablehnung des Förderantrags. 3Versäumt der Zuwendungsempfänger es, erforderliche Auskünfte innerhalb der von der Bewilligungsstelle gesetzten Frist zu erteilen, steht dies einer Verweigerung der Mitwirkung gleich.

12.6   Auszahlungsverfahren und Verwendungsnachweis

1Die Auszahlungsanträge sind bei der zuständigen Regierung einzureichen. 2Die Auszahlung erfolgt über die Regierung. 3Die Regierung überwacht die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen. 4Die Verwendungsnachweise werden von der Regierung abschließend überprüft. 5Die Regierung wird dabei aktiv von den Trägern der Gründerzentren unterstützt.

13.   Schlussvorschriften

13.1   Evaluation

1Nach Abschluss der Förderungen soll im Rahmen einer externen Evaluation geprüft werden, ob die angestrebten Ziele erreicht werden/wurden. 2Hierbei sind unter anderem die Anzahl der Gründer, die Anzahl der geschaffenen Arbeitsplätze und die Auslastung der Gründerzentren sowie die Überlebensrate der Unternehmen nach Verlassen der Gründerzentren anzugeben.

13.2   Zusätzliche Prüfung

Der Bayerische Oberste Rechnungshof gemäß Art. 91 BayHO, das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und die zuständigen Regierungen sind berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern bzw. Betreibern zusätzlich zu prüfen.

14.   Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.