Inhalt

Text gilt ab: 18.11.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2023

Teil 2:   Einzelbestimmungen

7.   Errichtung der Gründerzentren für Gründer aus dem Bereich Digitalisierung

7.1   Gegenstand der Förderung

1Mit der Förderung soll die Errichtung sowie die Ausstattung (inklusive Erstausstattung mit technologieorientierter Infrastruktur und Spezialeinrichtungen) des Gründerzentrums gefördert werden. 2Eine Anmietung von entsprechenden Räumlichkeiten ist auch förderfähig.

7.2   Zuwendungsvoraussetzungen

7.2.1   Vergabebestimmungen

Bei der Vergabe von Aufträgen bzw. Konzessionen für die Errichtung oder den Ausbau des Gründerzentrums sowie dessen Betrieb hat der Zuwendungsempfänger die vergaberechtlichen Bestimmungen gemäß Nr. 3 ANBest-K (kommunale Körperschaften) bzw. Nr. 3 ANBest-P (sonstige Zuwendungsempfänger) zu beachten.

7.2.2   Nutzungs- und Betriebszeitraum

1Die Förderung setzt voraus, dass das Gründerzentrum für einen Zeitraum von 15 Jahren betrieben bzw. einem Betreiber zur avisierten Nutzung überlassen wird. 2Um sicherzustellen, dass nach 15 Jahren kein Vorteil auf Ebene des Eigentümers und/oder Betreibers verbleibt, ist eine Gewinnabschöpfung nach der Ertragswertmethode (Discounted-cash-flow-Methode) oder einer anderen von der Europäischen Kommission anerkannten Methode durchzuführen. 3Hierbei werden die Gewinne und Verluste einschließlich des Gebäuderestwerts, sofern vorhanden, berücksichtigt, die in den 15 Jahren des Betriebs des Gründerzentrums entstanden sind.

7.2.3   Vermietung der Räumlichkeiten an Existenzgründer

1Die Räume des Gründerzentrums sind an Existenzgründer als Nutzer zu vermieten, vgl. Nr. 7.2.5. 2Die Leistungen der Gründerzentren werden in Bezug auf die Vermietung zu vergünstigten Konditionen und in Bezug auf die Nutzung der übrigen Infrastruktur grundsätzlich kostenlos erbracht. 3Als Nutzer der Gründerzentren kommen nicht börsennotierte kleine Unternehmen aus dem Bereich Digitalisierung in Frage, deren Eintragung ins Handelsregister bei Beginn der Nutzung höchstens fünf Jahre zurückliegt. 4Bei förderfähigen Unternehmen, die nicht zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind, kann der Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen seine Wirtschaftstätigkeit aufnimmt, als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Nutzungsberechtigung im Sinn von Satz 3 erachtet werden. 5Als Nutzer des Gründerzentrums kommen darüber hinaus auch Unternehmen aus dem Bereich Digitalisierung in Betracht, die sich in der Vorgründungsphase befinden. 6Die Räumlichkeiten und die Dienstleistungen sind den Existenzgründern bis zu fünf Jahre, in begründeten Ausnahmefällen bis zu acht Jahre, aber nicht darüber hinaus, zur Verfügung zu stellen. 7Der Zeitraum wird berechnet ab dem Zeitpunkt der Gründung bzw. bei Vorgründungsunternehmen ab dem Zeitpunkt ihres Einzugs in das Gründerzentrum. 8Die Auswahl der Gründer soll transparent und diskriminierungsfrei erfolgen. 9Dabei können auch folgende Kriterien berücksichtigt werden:
es liegt ein innovatives Unternehmen aus dem Bereich Digitalisierung vor und
die Geschäftsidee des Unternehmens lässt hinreichend Marktpotenzial erkennen.

7.2.4   Leistungskonditionen

1Der für die Existenzgründer durch die vergünstigten Leistungen entstehende Vorteil wird nach den Vorgaben der De-minimis-Verordnung gewährt. 2Der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen ist auf 200 000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren begrenzt.

7.2.5   Vermietung der Räumlichkeiten an Nichtexistenzgründer

1Ein Jahr nach Eröffnung des Gründerzentrums ist es ferner zulässig, bis zu 10 % der Flächen an gründungs- und technologiebezogene Beratungsinstitutionen zur Verfügung zu stellen, sofern diese nicht für Existenzgründer benötigt werden. 2In diesem Fall hat die Miete zum marktüblichen Preis zu erfolgen, der auch der Nutzung zentraler Serviceleistungen und Gemeinschaftseinrichtungen Rechnung trägt. 3Partnerinstitutionen (u. a. WERK1.Bayern, BayStartUP, Zentrum Digitalisierung.Bayern, Bayern Kapital, Bayerische Forschungs- und Innovationsagentur) können Räumlichkeiten zur Nutzung kostenlos überlassen werden, sofern die Aktivitäten in Verbindung mit diesen Richtlinien stehen.

7.2.6   Einbindung der Hochschulen

Es ist zulässig, dass auch Hochschulen die Räumlichkeiten der Gründerzentren kostenlos im Rahmen der Entrepreneurship-Ausbildung der Studierenden nutzen, sofern diese Ausbildung dem staatlichen Bildungssystem zugeordnet werden kann.

7.2.7   Vorzeitiger Maßnahmenbeginn

1Zuwendungen werden nur für solche Vorhaben bewilligt, mit denen bei Antragstellung noch nicht begonnen wurde. 2Eine Zustimmung zum vorzeitigen, zuwendungsunschädlichen Maßnahmenbeginn ist nach Antragstellung möglich.

7.2.8   Barrierefreiheit

Bei der Umsetzung der Fördermaßnahme ist die Sicherstellung der Barrierefreiheit zu gewährleisten.

7.2.9   Gesamtfinanzierung

Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein.

7.2.10   Bericht

Der Zuwendungsempfänger hat gegenüber dem Zuwendungsgeber jährlich bis zum Ende der Bindungsfrist über den Projektstand zu berichten und dabei insbesondere Angaben über die vermietete Fläche, die Zahl der Unternehmen, die Zahl der Arbeitsplätze und die Entwicklung des Vorhabens vorzulegen.

7.2.11   Art der Förderung

Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung durch Zuschüsse im Rahmen einer Projektförderung.

7.2.12   Zuwendungsfähige Ausgaben

1Zuwendungsfähig sind die Ausgaben des Zuwendungsempfängers für die Errichtung (Neubau, Gebäudeerwerb, Um- und Ausbau einschließlich der Erstausstattung mit technologieorientierter Infrastruktur und Spezialeinrichtungen des Gründerzentrums sowie der Erstausstattung der notwendigen Gemeinschaftsräume und -einrichtungen), soweit sie in ursächlichem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, zur Durchführung unbedingt erforderlich sind und den Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechen. 2Hierzu gehören die Bauausgaben und die Baunebenausgaben. 3Für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Hochbauausgaben ist die jeweils gültige Fassung der DIN 276 zugrunde zu legen. 4Ausgaben zur Vorbereitung der Objektplanung, Architekten- und Ingenieurleistungen sowie Ausgaben für Gutachten und Beratung (Kostengruppen 720 bis 740) sind förderfähig, sofern diese Leistungen nicht durch eigenes Personal oder unentgeltlich von Dritten erbracht werden. 5Die zuwendungsfähigen Ausgaben für Architekten, Landschaftsarchitekten und Ingenieurleistungen sowie die sonstigen Ausgaben sind mit 16 % der zuwendungsfähigen Ausgaben der Kostengruppen 300, 400 und 500 gemäß DIN 276 zu pauschalieren. 6Ausgaben für den Erwerb bestehender Gebäude können grundsätzlich in Höhe des Kaufpreises (ohne anteilige Grundstückskosten) in die zuwendungsfähigen Ausgaben einbezogen werden. 7Nicht zuwendungsfähig sind bei der Errichtung die Ausgaben für reine Ersatzinvestitionen, des Grunderwerbs beziehungsweise die anteiligen Grundstückskosten (Kostengruppe 100), Herrichten und Erschließen (Kostengruppe 200) mit Ausnahme der Kosten für die nichtöffentliche Erschließung (Kostengruppe 230), Bauherrenaufgaben (Kostengruppe 710), Finanzierungskosten (Kostengruppe 760), allgemeine und sonstige Baunebenkosten (Kostengruppen 770 und 790), Ausgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb oder dem laufenden Unterhalt sowie die Umsatzsteuer, soweit sie nach § 15 UStG als Vorsteuer abziehbar ist. 8Alternativ zum Neubau, Gebäudeerwerb, Um- und Ausbau sind beim Zuwendungsempfänger auch die Ausgaben für die Anmietung von entsprechenden Räumlichkeiten förderfähig, maximal die ortsübliche Vergleichsmiete (Nettokaltmiete). 9Die Förderintensität entspricht der Investitionsförderung. 10Sollte bei diesen Räumlichkeiten noch ein Um- und Ausbau einschließlich der Erstausstattung mit technologieorientierter Infrastruktur und Spezialeinrichtungen des Gründerzentrums sowie der Erstausstattung der notwendigen Gemeinschaftsräume und -einrichtungen erforderlich sein, gelten die Regelungen nach den Bestimmungen für die Investitionsförderung.

7.2.13   Höhe der Förderung

Die Höhe der Investitionsförderung beträgt bis zu 75 % und in den Räumen mit besonderem Handlungsbedarf bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

7.3   Geografischer Anwendungsbereich

1Fördergebiet ist das Gebiet des Freistaats Bayern. 2Ausgenommen sind die Gebiete der Landeshauptstadt München und des Landkreises München.

8.   Netzwerkaktivitäten

8.1   Gegenstand der Förderung

1Gefördert werden Netzwerkaktivitäten. 2Mit der Förderung von Netzwerkaktivitäten soll zum einen den Nutzern des Gründerzentrums ein breites Spektrum an Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden. 3Zum anderen sollen die Netzwerktätigkeiten aber vor allem über das Gründerzentrum hinausgehen und die Regionen in die Aktivitäten einbinden. 4Dabei stehen die Netzwerkaktivitäten regierungsbezirksübergreifend allen Interessierten zur Verfügung. 5Mit der Förderung soll gewährleistet werden, dass ein tragfähiges Netzwerk für Existenzgründer und etablierte Unternehmen in der Region entsteht und damit auch die individuellen Standortvorteile im Bereich Digitalisierung gehoben werden können. 6Dabei wird ein zentraler Aspekt vor allem auch die Einbindung von Partnern (unter anderem Unternehmen, Hochschulen, Forschungseinrichtungen) in die Netzwerke sein. 7Nur dadurch ist sichergestellt, dass ein kontinuierlicher und substantieller Erfahrungsaustausch etabliert wird. 8Unter Netzwerkaktivitäten versteht man aus EU-beihilferechtlicher Sicht sogenannte Innovationscluster. 9Innovationscluster sind Einrichtungen oder organisierte Gruppen von unabhängigen Partnern (zum Beispiel innovative Unternehmensneugründungen, kleine, mittlere und große Unternehmen, Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, gemeinnützige Einrichtungen sowie andere miteinander verbundene Wirtschaftsbeteiligte), die durch entsprechende Förderung, die gemeinsame Nutzung von Anlagen, den Austausch von Wissen und Know-how und durch einen wirksamen Beitrag zum Wissenstransfer, zur Vernetzung, Informationsverbreitung und Zusammenarbeit unter den Unternehmen und anderen Einrichtungen des Innovationsclusters Innovationstätigkeit anregen sollen.

8.2   Zuwendungsvoraussetzungen

8.2.1   Vergabebestimmungen

Bei der Vergabe von Aufträgen bzw. Konzessionen für die Umsetzung der Netzwerkaktivitäten hat der Zuwendungsempfänger die vergaberechtlichen Bestimmungen gemäß Nr. 3 ANBest-K (kommunale Körperschaften) bzw. Nr. 3 ANBest-P (sonstige Zuwendungsempfänger) zu beachten.

8.2.2   Beitrag

1Für die Nutzung der Netzwerkaktivitäten ist ein dem Marktpreis entsprechender Beitrag zu leisten. 2Die Höhe des Beitrags wird von den Anbietern der Netzwerkaktivitäten festgelegt und kann differenziert ausgestaltet werden. 3Die Netzwerkaktivitäten stehen jedem offen, der den Beitrag entrichtet.

8.2.3   Förderdauer

1Die Förderung wird zunächst für drei Jahre gewährt. 2Bei erfolgreicher Umsetzung kann eine Verlängerung um vier weitere Jahre erfolgen.

8.2.4   Bericht

Der Zuwendungsempfänger hat gegenüber dem Zuwendungsgeber jährlich über den Projektstand zu berichten und dabei insbesondere Angaben über die durchgeführten Netzwerkaktivitäten vorzulegen.

8.3   Art und Umfang der Zuwendung

8.3.1   Art der Förderung

1Die Betriebskostenförderung erfolgt als anteilige Festbetragsfinanzierung (unter Berücksichtigung von Nr. 8.3.3) durch Zuschüsse im Rahmen einer Projektförderung. 2Insgesamt stehen dem Zuwendungsempfänger maximal 250 000 Euro pro Jahr für die ersten beiden Jahre, maximal 200 000 Euro pro Jahr für die Jahre 3 bis 5, maximal 100 000 Euro für das Jahr 6 und maximal 50 000 Euro für das Jahr 7 zur Verfügung.

8.3.2   Zuwendungsfähige Ausgaben

1Gefördert werden die Betriebskosten entsprechend Art. 27 Abs. 8 AGVO. 2Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Personal und Verwaltung (einschließlich Gemeinkosten) für
die Betreuung des Innovationsclusters zwecks Erleichterung der Zusammenarbeit, des Informationsaustauschs und der Erbringung und Weiterleitung von spezialisierten und maßgeschneiderten Unterstützungsdienstleistungen für Unternehmen,
Werbemaßnahmen, die darauf abzielen, neue Unternehmen oder Einrichtungen zur Beteiligung am Innovationscluster zu bewegen und die Sichtbarkeit des Innovationsclusters zu erhöhen,
die Verwaltung der Einrichtungen des Innovationsclusters, die Organisation von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Workshops und Konferenzen zur Förderung des Wissensaustauschs, die Vernetzung und die transnationale Zusammenarbeit.
3Zuwendungsfähig sind die Ausgaben nur dann, wenn auf Nutzerebene das Erfordernis des transparenten und diskriminierungsfreien Zugangs gewahrt wird (Art. 27 Abs. 3 AGVO).

8.3.3   Höhe der Förderung

Die Höhe der Förderung für Betriebskosten entsprechend Art. 27 Abs. 9 AGVO beträgt bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

9.   Unterstützung von Unternehmensneugründungen durch Anlaufförderung

9.1   Gegenstand der Förderung

1Die Förderung soll Unternehmensneugründungen im Bereich Digitalisierung mit einem besonders zukunftsfähigen, innovativen Geschäftsmodell in den ersten zwei Jahren nach der Gründung unterstützen und dazu beitragen, dass sich diese Neugründungen am Markt etablieren können. 2Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit ist der jeweilige Stichtag für die Bewerbung.

9.2   Zuwendungsvoraussetzungen

9.2.1   Anzahl der Gründer

Pro Jahr werden maximal 20 Unternehmen in Bayern gefördert.

9.2.2   Auswahl der Gründer

1Die Auswahl erfolgt durch eine Jury auf Basis der eingereichten Bewerbungen. 2Erforderlich ist, dass im Rahmen der Bewerbung unter anderem das Geschäftsmodell im Bereich Digitalisierung dargestellt wird. 3Die Jury besteht aus jeweils einem Vertreter des Trägers des Gründerzentrums (in der Regel den Geschäftsführern) sowie maximal zwei Vertretern, die seitens des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie benannt werden, darunter in der Regel der Geschäftsführer des WERK1.Bayern. 4Die Geschäftsführer betreuen das Auswahlverfahren und dienen den Gründern, unabhängig davon, ob diese in einem der Gründerzentren ansässig sind, als Ansprechpartner.

9.2.3   Beteiligung an Netzwerkaktivitäten

Der Zuwendungsempfänger beteiligt sich an den nach Nr. 8 geförderten Netzwerkaktivitäten.

9.3   Art und Umfang der Zuwendung

9.3.1   Art der Förderung

1Die Förderung erfolgt im Rahmen der De-minimis-Verordnung. 2Für Unternehmen im Geltungsbereich dieser Verordnung ist der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen auf 200 000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren begrenzt. 3Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung durch Zuschüsse im Rahmen einer Projektförderung. 4Das Unternehmen wird einmalig für einen Zeitraum von maximal zwölf Monaten gefördert.

9.3.2   Zuwendungsfähige Ausgaben

1Gefördert werden die Anlaufkosten, das heißt insbesondere die Ausgaben für Miete und Personal, Markteinführung des Produkts, Forschung und Entwicklung. 2Sämtliche Ausgaben müssen mit der Neugründung des Unternehmens einhergehen und einen Bezug zu dieser Neugründung aufweisen.

9.3.3   Höhe der Förderung

Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 36 000 Euro im Förderzeitraum von zwölf Monaten, maximal 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.