Teil 1:
Allgemeine Beschreibung des Zuwendungsbereichs
1.
Zweck der Förderung
1Mit der bayernweiten Förderung von Gründerzentren, Netzwerkaktivitäten und Unternehmensneugründungen mit technologisch hochwertigen Geschäftskonzepten und einer erfolgversprechenden thematischen Ausrichtung im Bereich Digitalisierung sollen die Startbedingungen für Existenzgründer verbessert werden. 2Die fortschreitende Digitalisierung stellt eine der Zukunftsherausforderungen für die bayerische Wirtschaft dar. 3Daher sollen in allen Regionen Bayerns Unternehmensgründungen im Bereich Digitalisierung unterstützt und der Austausch zwischen etablierten Unternehmen und jungen Gründern gefördert werden.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Errichtung der Gründerzentren
Mit dieser Förderung sollen die Errichtung sowie die Ausstattung von Gründerzentren im Rahmen der beihilferechtlich veranlassten Maßgaben gefördert werden.
2.2
Netzwerkaktivitäten
Gefördert werden auf der Grundlage des Art. 27 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 Netzwerkaktivitäten, um Existenzgründern ein umfassendes Unterstützungsangebot rund um das Thema Existenzgründung zur Verfügung zu stellen.
2.3
Unterstützung von Unternehmensneugründungen durch Anlaufförderung
Auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 soll die Förderung technologieorientierte Unternehmensneugründungen in der Startphase unterstützen und dazu beitragen, dass sich diese Neugründungen am Markt etablieren können.
3.
Zuwendungsempfänger
3.1
Errichtung eines Gründerzentrums, Anbieter der Netzwerkaktivitäten
1Als Träger eines Gründerzentrums sowie als Anbieter der Netzwerkaktivitäten kommen Gemeinden, Landkreise, kommunale Zweckverbände, bayerische Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen in Betracht. 2Träger können auch natürliche und juristische Personen sein, die nicht auf Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtet sind. 3Der Zuwendungsempfänger als Träger eines Gründerzentrums sowie als Anbieter der Netzwerkaktivitäten muss identisch sein.
3.2
Unterstützung von Unternehmensneugründungen durch Anlaufförderung
Gründer, deren Gründung maximal zwei Jahre zurückliegt, können sich für die Unterstützung von Unternehmensneugründungen durch Anlaufförderung nach Nr. 9 bewerben.
4.
Gemeinsame Zuwendungsvoraussetzungen für die Errichtung eines Gründerzentrums und das Anbieten von Netzwerkaktivitäten
4.1
Konzept
1Im Rahmen eines dem regulären Antragsverfahren vorgeschalteten Wettbewerbsverfahrens muss ein umfassendes, qualitativ hochwertiges Konzept eingereicht werden. 2Das Konzept muss dabei unter anderem folgende zentrale Punkte umfassen:
- –
1Darstellung der angestrebten Ziele, Angebote und Maßnahmen sowie die Geschäfts- und Preispolitik des Gründerzentrums, die Abschätzung der Nachfrage und eine mehrjährige Wirtschaftlichkeitsberechnung. 2Die Gesamtfinanzierung des Gründerzentrums muss sichergestellt sein. 3Auf Grundlage der Wirtschaftlichkeitsberechnung muss darüber hinaus für einen Zeitraum von 15 Jahren der Betrieb gesichert erscheinen.
- –
Es muss nachgewiesen werden, dass der Standort ausreichendes Potenzial an Gründern aus dem Bereich Digitalisierung und eine breite Digitalisierungslandschaft hat.
- –
Es muss dargelegt werden, welche räumlichen Möglichkeiten für die Existenzgründer nach der Zeit im Gründerzentrum bestehen, um die Weiterentwicklung der Unternehmen sicherzustellen und ein Abwandern der Existenzgründer in andere Regionen zu vermeiden.
- –
1Darstellung der geplanten Netzwerkaktivitäten: 2Mit der Förderung soll gewährleistet werden, dass ein tragfähiges Netzwerk für Existenzgründer und etablierte Unternehmen in der Region entsteht und damit auch die individuellen Standortvorteile im Bereich Digitalisierung gehoben werden können. 3Dabei wird ein zentraler Aspekt vor allem auch die Einbindung von Partnern (unter anderem Unternehmen, Hochschulen, Forschungseinrichtungen sowie WERK1.Bayern, BayStartUP, Zentrum Digitalisierung.Bayern, Bayern Kapital, Bayerische Forschungs- und Innovationsagentur) in die Netzwerke sein. 4Hierfür können Räume im Gründerzentrum zur Verfügung gestellt werden. 5Nur dadurch ist sichergestellt, dass ein kontinuierlicher und substantieller Erfahrungsaustausch etabliert wird. 6Im Konzept muss dargestellt werden, wie nach Abschluss der Förderung eine Fortführung der Netzwerkaktivitäten für den Zeitraum der Bindungsfrist des Gründerzentrums von 15 Jahren durch die Region sichergestellt werden soll. 7Sollten aus einem Regierungsbezirk mehrere Konzepte ausgewählt werden, müssen die Netzwerkaktivitäten abgestimmt erfolgen.
4.2
Eigenmittel
1Der Zuwendungsempfänger muss sich an der Finanzierung des Vorhabens in angemessenem Umfang beteiligen. 2Die eingeplanten Eigen- oder Fremdmittel sind nachzuweisen.
4.3
Getrennte Buchführung
Hinsichtlich der Errichtung des Gründerzentrums und der Netzwerkaktivitäten sind jeweils getrennte Bücher zu führen.
4.4
Kein Anteil an den Start-up-Unternehmen
Der Zuwendungsempfänger darf keinen Anteil an den Start-up-Unternehmen und somit an der zukünftigen Gewinnausschüttung als Gegenleistung für die Nutzung der Infrastruktur und der Netzwerkaktivitäten verlangen.
4.5
Veröffentlichung
1Die Veröffentlichung der Bewilligung von Vorhaben erfolgt nach Maßgabe von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Anhang III AGVO. 2Nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. c AGVO ist spätestens ab dem 1. Juli 2016 jede Einzelbeihilfe für die Förderung von Netzwerkaktivitäten über 500 000 Euro mit den in Anhang III der AGVO genannten Informationen (unter anderem Name des Empfängers und Beihilfebehörde) auf einer nationalen oder regionalen Internetseite zu veröffentlichen.
4.6
Unternehmen in Schwierigkeiten
1Der Anbieter der Netzwerkaktivitäten darf kein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchst. c AGVO in Verbindung mit Art. 2 Nr. 18 AGVO sein. 2Dies gilt insbesondere für Antragssteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. 3Dasselbe gilt für Antragssteller und, sofern der Antragssteller eine juristische Person ist, für deren gesetzliche Vertreter, die eine Vermögensauskunft nach § 807 ZPO oder § 284 AO abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
4.7
Nichtfolgeleisten einer Rückforderung
Einem Antragsteller, der einer Rückforderung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, darf eine Förderung nach diesen Richtlinien nicht gewährt werden.
4.8
Aufbewahrungsfristen
1Die Europäische Kommission hat das Recht, die Zuwendungen für die Netzwerkaktivitäten auf Grundlage dieser Richtlinien zu überprüfen. 2Daher müssen alle für die Förderung relevanten Unterlagen zehn Jahre lang ab der Gewährung dieser Zuwendung aufbewahrt werden (Art. 12 AGVO).
5.
Art und Umfang der Zuwendung
Art und Umfang der Zuwendung richten sich nach den Einzelbestimmungen in Teil 2 der Richtlinien.
6.
Mehrfachförderung
1Eine Förderung nach diesen Richtlinien entfällt, wenn für dieselben zuwendungsfähigen Ausgaben andere Fördermittel des Freistaats Bayern in Anspruch genommen werden. 2Eine Kumulierung der Förderung der Netzwerkaktivitäten mit anderen staatlichen Mitteln ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 8 AGVO möglich.