Inhalt

KInvFR
Text gilt ab: 23.12.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

13. Baudurchführung

1Mit der Ausführung der Maßnahmen muss nach Erteilung des Bewilligungsbescheids unverzüglich begonnen werden. 2Die Bauarbeiten sind zügig durchzuführen. 3Die Letztempfänger – Zuwendungsempfänger oder Dritte gemäß Nr. 3.2 – haben auf die Förderung nach dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz durch den Bund auf Bauschildern und nach Fertigstellung in geeigneter Form hinzuweisen.