Inhalt
12.
Baubeginn
1Mit der Ausführung der Maßnahmen darf erst nach Erteilung des Bewilligungsbescheids bzw. nach Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn begonnen werden. 2Die Aufnahme der Maßnahme in das Programm gilt als Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn. 3Mit der Umsetzung der Maßnahme kann auf dieser Grundlage förderunschädlich begonnen werden, sie begründet aber keinen Rechtsanspruch auf Förderung. 4Planungs- und Beratungsleistungen gelten nicht als Maßnahmebeginn.