Inhalt

KInvFR
Text gilt ab: 23.12.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

4. Förderungsvoraussetzungen

4.1 

Die geförderten Investitionen sollen unter Berücksichtigung der demografischen Veränderungen auch längerfristig nutzbar sein.

4.2 

1Bei Maßnahmen nach Nr. 2.1.1 muss sich das zu modernisierende Gebäude oder der Gebäudeteil in einem energetisch nachteiligen Zustand befinden und regelmäßig beheizt werden. 2Das Gebäude oder der Gebäudeteil ist so zu modernisieren, dass die Anforderungen der jeweils gültigen Energieeinsparverordnung (EnEV) eingehalten werden.

4.3 

1Den Maßnahmen nach Nr. 2.1.2 muss eine städtebauliche Grundkonzeption zur barrierefreien Gestaltung und Erschließung zugrunde liegen. 2Dies gilt nicht für Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur.

4.4 

1Die Maßnahmen nach Nr. 2.1.3 sind zuwendungsfähig, wenn sie dem Städtebau zuzuordnen sind und in ihrer Summe zu einer spürbaren Verbesserung der Erschließung eines Gebiets für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen beitragen. 2Diese sollen daher Teil eines räumlichen Konzepts zum Abbau von Barrieren sein. 3Im Konzept sollen eine Defizitanalyse, ein durchgängiges, barrierefreies Wegenetz und ein Maßnahmenplan dargestellt werden. 4In einer einzelnen Maßnahme können auch mehrere punktuelle Vorhaben im räumlichen oder funktionalen Zusammenhang zusammengefasst werden (Maßnahmenpakete).

4.5 

Nicht gefördert werden Investitionsmaßnahmen, deren zuwendungsfähige Ausgaben weniger als 50 000 Euro betragen.

4.6 

Eine Förderung setzt weiter voraus, dass
der Zuwendungsempfänger die einschlägigen Rechtsgrundlagen beachtet,
die Finanzierung der Maßnahme gesichert ist und
die Maßnahme mit den Betroffenen, den erforderlichen öffentlichen Aufgabenträgern und – soweit sie zum Barriereabbau vorgenommen wird – insbesondere mit den örtlich zuständigen Behindertenbeauftragten abgestimmt ist.