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VeröffBek
Text gilt ab: 01.05.2020

8.   Datenbank des bayerischen Landesrechts

8.1  

1Alle von den Nrn. 1 bis 3 umfassten Vorschriften sind außerdem nach aktuellem Stand in jeweils konsolidierter Fassung über die Datenbank des bayerischen Landesrechts im Internet für jeden einsehbar zu machen. 2Die nach Satz 1 zugänglich gemachten Fassungen haben ausschließlich nachrichtlichen Charakter ohne amtliche Gewähr. 3Die Datenbank ist kein amtliches Veröffentlichungsorgan.

8.2  

1In die Datenbank des bayerischen Landesrechts sollen auch alle sonstigen Verwaltungsvorschriften aufgenommen werden, die nur der internen Verwendung dienen und daher nicht amtlich veröffentlicht wurden (sogenannte nichtveröffentlichte Verwaltungsvorschriften). 2Die Einsichtnahme in nichtveröffentlichte Verwaltungsvorschriften kann auf den behördlichen Gebrauch beschränkt werden.