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Text gilt ab: 01.05.2020

5.   Allgemeinverfügungen der Staatsministerien und der Staatskanzlei

5.1  

Die öffentliche Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen der Staatsministerien und der Staatskanzlei erfolgt durch Bekanntmachung im Bayerischen Ministerialblatt.

5.2  

Ist es zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben, Gesundheit oder zum Schutz von Sachgütern erforderlich, eine Allgemeinverfügung sofort bekanntzumachen und ist eine Bekanntmachung nach Nr. 5.1 nicht rechtzeitig möglich, so kann die Allgemeinverfügung im Internetauftritt des zuständigen Ressorts, in Rundfunk oder Medien oder durch geeignete Kommunikationsmittel bekannt gemacht werden. Die Bekanntmachung ist anschließend unverzüglich auch nach Nr. 5.1 zu veröffentlichen.