Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2002

II. Verfahren

7. Antragstellung und Bewilligung

7.1

Der Förderantrag ist bis zum 1. März jeden Jahres unter Beifügung der Anlage 11 bei der zuständigen Regierung zu stellen.
Bei erstmaliger Förderung ist außerdem eine Bestätigung über Qualifikation und Effizienz der Laienarbeit (z.B. durch Spitzenverband, Sozialpsychiatrischen Dienst, niedergelassenem Nervenarzt, Bezirkskrankenhaus, Gesundheitsamt) vorzulegen.

7.2

Die Regierung fordert die erforderlichen Haushaltsmittel beim Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit an. Nach entsprechender Mittelzuweisung erteilt sie den Zuwendungsbescheid und zahlt die Zuwendung aus.

7.3

Bis spätestens Ende Januar des Folgejahres übersendet die Regierung dem Ministerium die Bewilligungslisten.

8. Nachweis der Verwendung

8.1

Der Nachweis der Verwendung ist zu führen durch

8.1.1

eine Auflistung der Laienhelfer mit deren Unterschrift und deren Versicherung über eine geleistete Betreuungsarbeit im Sinn der Nummer 4.2 nach Anlage 22

8.1.2

einen Bericht des Zuwendungsempfängers über die Durchführung und den Erfolg der Betreuungsarbeit.

8.2

Der Verwendungsnachweis muss bis 1. März des Folgejahres bei der zuständigen Regierung eingereicht werden. Diese prüft die Nachweise in eigener Zuständigkeit und Verantwortung.

9. Sonstiges

9.1

Sachlich zuständig für die Rücknahme oder den Widerruf von Bewilligungsbescheiden beziehungsweise die Rückforderung von Zuwendungen ist die Regierung, die den Bewilligungsbescheid erlassen hat.

9.2

Zinsen werden nur erhoben, wenn der Gesamtzinsanspruch mehr als 255 Euro beträgt.

10. Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung vom 18. Oktober 1982 (AMBl S. 225) außer Kraft.

1 [Amtl. Anm.:] Auf einen Abdruck der Anlage wurde verzichtet. Die Anlage ist bei der jeweils zuständigen Regierung erhältlich.
2 [Amtl. Anm.:] Auf einen Abdruck der Anlage wurde verzichtet. Die Anlage ist bei der jeweils zuständigen Regierung erhältlich.