Inhalt

Text gilt ab: 07.08.1985
Fassung: 07.08.1985
3.
1Bei Vorhaben, die den Einschränkungen nach § 34 FlurbG unterliegen, unterrichtet die untere Bauaufsichtsbehörde den Antragsteller, dass die Zustimmung der Flurbereinigungsdirektion erforderlich ist und von der Bauaufsichtsbehörde eingeholt wird. 2Sie weist darauf hin, dass die Entscheidung der Flurbereinigungsdirektion kostenfrei ist. 3Die untere Bauaufsichtsbehörde übersendet der Flurbereinigungsdirektion einen Abdruck des an den Antragsteller gerichteten Schreibens und die für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Bauvorlagen mit der Bitte, als Träger öffentlicher Belange Stellung zu nehmen und über die Zustimmung nach § 34 FlurbG zu befinden. 4Über die Zustimmung nach § 34 FlurbG entscheidet die Flurbereinigungsdirektion gegenüber dem Antragsteller. 5Die untere Bauaufsichtsbehörde erhält zusammen mit der Stellungnahme der Flurbereinigungsdirektion als Träger öffentlicher Belange einen Abdruck der Entscheidung.