Inhalt

Text gilt ab: 03.04.1981
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 03.04.1981
6.
Mehrfachförderungen

6.1

Die Maßnahmen des Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr zur Durchführung von Messebeteiligungen im Bereich des Handwerks bleiben unberührt. Eine Förderung aus Mitteln dieses Programms ist dann möglich, wenn Handwerksbetriebe an einer Gemeinschaftsaktion mit anderen Wirtschaftszweigen, an einer amtlichen Beteiligung oder an einer amtlichen Sonderschau teilnehmen und dafür keine anderen Fördermittel erhalten.

6.2

Unternehmen, die an einer amtlichen Firmengemeinschaftsbeteiligung des Bundes teilnehmen, können keine zusätzlichen Mittel aus diesem Programm erhalten.